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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 22.03.2017
- 16 C 127/16 -
Keine Heizung, Warmwasserversorgung und Kochmöglichkeit aufgrund Ausfalls der Gasversorgung rechtfertigt in Wintermonaten 85 % und in Sommermonaten 60 % Mietminderung
Wohnungsmieter nicht zur Wartung der Heizung verpflichtet
Kommt es zu einem Ausfall der Gasversorgung und besteht deswegen nicht die Möglichkeit zu heizen, warmes Wasser zu erhalten und zu kochen, so rechtfertigt dies eine Mietminderung in den Wintermonaten von 85 % und in den Sommermonaten von 60 %. Ein Wohnungsmieter kann zudem nicht verpflichtet werden, die Heizung warten zu lassen. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Gasverpuffung im April 2014 kam es zu einem
Recht zur Mietminderung aufgrund Ausfalls der Gasversorgung
Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Mieterin. Ihr stehe ein
Keine Pflicht zur Wartung des Gasofens
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei die Mieterin auch nicht verpflichtet gewesen, den Gasofen warten zu lassen. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag verstieße gegen § 536 Abs. 4 BGB. Die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht sei als wesentlicher Inhalt der Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter den ungestörten Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen, jedenfalls im Hinblick auf ein etwaiges
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2017
Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Ausfall der Wasser- und Gasversorgung sowie der Heizung rechtfertigt Mietminderung von 100 %
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.08.2002
[Aktenzeichen: 67 T 70/02]) - Erhöhung des Gaspreises um 500 % rechtfertigt keine Einstellung des Gasbezugs beim Mieter
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2022
[Aktenzeichen: 33 C 2065/22])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2017, Seite: 398 WuM 2017, 398
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Dokument-Nr. 25066
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