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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.07.1959
- 1 StR 296/59 -
BGH: Luftablassen aus Kfz-Reifen kann wegen Sachbeschädigung strafbar sein
Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs begründet Strafbarkeit
Wer aus einem Reifen eines Fahrzeugs die Luft ablässt, kann sich wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar machen. Voraussetzung dafür ist eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung des Fahrzeugs. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Der Bundesgerichtshof musste sich im Jahr 1959 mit der Frage beschäftigen, ob das
Maßgeblich ist bestimmungsgemäße Verwendungsmöglichkeit des PKW
Der Bundesgerichtshof machte sich zunächst eine Entscheidung des Reichsgerichts zu eigen. Danach sei eine
Erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung begründet Strafbarkeit
Ob das Ablassen der Luft aus den
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1959 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/NJW 1959, 1547/rb).
- Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung bei Luftablassen aus einem Fahrradreifen
(Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 21.08.1987
[Aktenzeichen: 1 St 98/87]) - Luftablassen aus Autoreifen stellt keine strafbare Sachbeschädigung dar
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.06.1957
[Aktenzeichen: 1 Vs 2/57])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1960, Seite: 226 JZ 1960, 226 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1959, Seite: 774 MDR 1959, 774 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1959, Seite: 1547 NJW 1959, 1547
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Dokument-Nr. 17220
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