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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2024
12 B 1/23 -

Attac: Klage auf Zugang zu Dokumenten des Bundes­finanz­ministeriums auch in zweiter Instanz nur teilweise erfolgreich

Finanzministerium darf Dokumente zu Attac geheim halten

Im Streit um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Anti-Globalisierungs­netz­werks Attac vor zehn Jahren darf das Bundes­finanz­ministerium bestimmte Dokumente geheim halten. Das entschied das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg (OVG) und bestätigte damit in wesentlichen Punkten eine Entscheidung der Vorinstanz.

Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Frage, ob dem Kläger im Zusammenhang mit dem ihm aberkannten Status der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes auf Zugang zu 19 Dokumenten des Bundesfinanzministeriums zusteht. Bei diesen Unterlagen handelt es sich unter anderem um Ausschussprotokolle, Unterlagen betreffend Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und Stellungnahmen oberster Landesfinanzbehörden. Gegenstand der Dokumente ist zum Teil das Verfahren des Klägers, teilweise betreffen sie aber auch Verfahren Dritter oder allgemeine Fragen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit.

Art der Dokumente und Ausschlussgründe für Geheimhaltung

Das OVG hat die Entscheidung des VG insoweit bestätigt, als dieses die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger Einsicht in sieben der Dokumente zu gewähren. In Bezug auf ein Dokument hat das OVG die Entscheidung des VG geändert und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers nach Durchführung eines sogenannten Drittbeteiligungsverfahrens neu zu bescheiden. Für die weiteren Dokumente ist er in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass diese nicht offenzulegen seien, da sie vom Informationsantrag des Klägers nicht umfasst sind oder ihrer Offenlegung Ausschlussgründe entgegenstehen, die eine Geheimhaltung rechtfertigen. Ausschlussgründe sind etwa das Steuergeheimnis Dritter oder die Vertraulichkeit der Sitzungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 33955 Dokument-Nr. 33955

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