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Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 12.04.2005
2 BvQ 6/05 -

"Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Antrag der hessischen Landesregierung, dem Bund im Wege der einstweiligen Anordnung die Förderung des "Kompetenzzentrums zur Unterstützung der Bologna- Reformen" der Hochschulrektorenkonferenz zu untersagen, abgelehnt.

Sachverhalt:

Am 19. Juni 1999 gaben die Bildungsminister aus 29 europäischen Staaten in Bologna eine Erklärung ab, in der die Hauptziele eines Prozesses zur Harmonisierung des Hochschulwesens in Europa formuliert wurden. Zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna- Reformen stellte die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) ihren Mitgliedshochschulen eine erste zentrale Beratungseinrichtung zur Verfügung. Bei der HRK handelt es sich um einen freiwilligen Zusammenschluss von deutschen Hochschulen. Ihr obliegt vor allem die Information ihrer Mitgliedshochschulen über hochschulpolitische Entwicklungen und Problemstellungen. Sie finanziert ihre laufenden Aufgaben im Wesentlichen durch die Stiftung zur Förderung der HRK. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bewilligte der Stiftung aus Bundesmitteln eine nicht rückzahlbare Zuwendung für das Vorhaben "Aufbau eines Kompetenzzentrums und Einrichtung eines Expertenpools zur Unterstützung der deutschen Hochschulen bei der konkreten Umsetzung der Bologna-Reformen" für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 30. Juni 2007 in Höhe von 4, 4 Millionen Euro. Aufgrund einer Ausschreibung wählte die HRK 20 Hochschulen aus, die Mittel zur Beschäftigung von "Bologna-Experten" durch die HRK erhalten sollen. Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Hochschulen bis zum Wintersemester 2007/2008 Bachelor- und Masterstudiengänge flächendeckend einführen. In Hessen wurde die Fachhochschule Frankfurt am Main ausgewählt. Die hessische Landesregierung beantragte, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung dem Bund zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder mit Bundesmitteln das Kompetenzzentrum zu fördern. Mit dem Programm zur Unterstützung der Bologna-Reformen führe der Bund weder Bundes- noch Landesgesetze aus. Er handle vielmehr im Bereich der gesetzesfreien Verwaltung. Damit sei die Zuständigkeit des Landes gegeben.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die gebotene Folgenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Würden die beanstandeten Fördermaßnahmen vorläufig untersagt, so müsste die Tätigkeit des bei der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) eingerichteten Kompetenzzentrums, das seine Arbeit bereits aufgenommen hat, bis zur Entscheidung in der Hauptsache eingestellt werden. Der Beginn des für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2007 vorgesehenen Förderprogramms würde sich erheblich verzögern. Denn die HRK verfügt nicht über ausreichende Mittel, die Maßnahmen ohne Beteiligung des Bundes durchzuführen. Eine möglichst zügige Umsetzung der „Bologna-Reformen“ an den von der HRK ausgewählten Hochschulen wäre dadurch gefährdet. Demgegenüber wiegen die Folgen weniger schwer, wenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Antrag in der Hauptsache aber später Erfolg hat. In diesem Fall hätte zwar die Bundesregierung eine verfassungsrechtliche Position der Antragstellerin verletzt. Die dadurch möglicherweise eintretenden Folgen wären jedoch für den relativ kurzen Zeitraum bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Die Studiengänge sollen erst bis zum Wintersemester 2007/2008 umgestellt werden. Irreversible Verhältnisse bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache sind demzufolge nicht zu erwarten. Allenfalls erweisen sich die vom Bund bis zu diesem Zeitpunkt aufgewandten Mittel als nutzlos. Unabhängig hiervon hat der mit der Gewährung der Fördermittel bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachte Übergriff in die Kompetenzen der Antragstellerin nur geringes Gewicht. Betroffen ist nur eine hessische Hochschule; im Übrigen sind dem Land Hessen eigene Maßnahmen im Rahmen des „Bologna-Prozesses“ nicht verwehrt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 41/05 des BVerfG vom 20.05.2005

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