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Amtsgericht München, Urteil vom 10.09.2010
271 C 20092/10 -

Befristetes Internetangebot: Bemessungszeitraum für Frist beginnt mit Einstelldatum des Angebots

Individuelle Kenntnisnahme eines Angebots durch Kaufinteressenten für „Fristbeginn“ nicht ausschlaggebend

Verspricht jemand auf einer Internetseite für den Kauf eines Gegenstandes die Zahlung eines Geldbetrages, sofern innerhalb eines bestimmten Zeitraums gekauft wird, kommt es bei der Bemessung des Zeitraums auf das Einstelldatum des Angebots und nicht auf den Zeitraum des Aufrufs der Internetseite an. Dies entschied das Amtsgericht München.

Der spätere Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei einem Autohaus einen VW Tiguan zum Preis von 39.000 Euro erworben, wollte dann aber von dem Vertrag Abstand nehmen und stellte deshalb Anfang März 2010 den PKW auf einem Internetportal zum Verkauf ein. Um schnell aus dem Vertrag zu kommen, bot er auf der Internetseite eine Zahlung von 1.000 Euro an, sofern innerhalb der ersten drei Tage das Auto erworben würde.

Berechnung der 3-Tage-Frist abhängig von Einstelldatum der Anzeige

Ein Interessent rief acht Tage später diese Seite auf und schloss am Tag darauf mit dem Autohaus einen Vertrag über dieses Auto. Anschließend wollte er die 1.000 Euro von dem ursprünglichen Käufer haben. Schließlich habe er innerhalb dreier Tage nach dem Aufruf der Internetseite den Kaufvertrag geschlossen. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Bei der Berechnung der 3-Tage-Frist käme es auf das Einstelldatum seiner Anzeige im Internet an. Dieses sei unstreitig viel früher gewesen.

Käufer hat keinen Anspruch auf Erhalt der 1.000 Euro

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München wies die Klage ab. Entscheidend für die Auslegung eines Angebots sei der so genannte objektive Empfängerhorizont. Natürlich hätte der Beklagte zum Beispiel durch die konkrete Angabe eines Einstelldatums im Anzeigentext und Bezugnahme hierauf Missverständnisse vermeiden können. Das Angebot sei jedoch unter Zugrundelegung der Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Beteiligten jedenfalls nicht so zu verstehen, dass entscheidend für den „Fristbeginn“ der angesprochenen drei Tage die individuelle Kenntnisnahme durch den Kaufinteressenten sei. Dies müsse sich einem durchschnittlichen Beteiligten schon deshalb aufdrängen, weil der Anbietende in diesem Fall keine Möglichkeit habe, diesen Zeitpunkt festzustellen bzw. zu überprüfen. Das Einstelldatum lasse sich dagegen problemlos nachvollziehen. Da der Käufer, gerechnet vom Datum der Einstellung, die 3-Tages-Frist versäumt habe, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der 1.000 Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2011
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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