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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2009
- 2-19 O 153/08 -
Hotel muss "Bitte nicht stören"-Schild respektieren und darf nicht sofort bei Nichterreichen eines Reisenden das Zimmer öffnen
In Privatsphäre des Hotelgastes darf nur bei Anhaltspunkten für einen Notfall eingegriffen werden
Wer ein "Bitte nicht stören"-Schild an die Tür seines Hotelzimmers hängt, sollte vorsichtig sein, denn weder der Reiseveranstalter noch Hotelangestellte können gedrängt werden, ein solches Hinweisschild zu missachten und das Zimmer zu öffnen. Bei Gesundheitsproblemen kann das schwerwiegende Folgen haben, wie ein Fall des Landgerichts Frankfurt zeigt.
Im zugrunde liegenden Fall reiste eine Frau nach Ägypten, um dort ihren Urlaub zu verbringen. Sie hatte einen Pauschalurlaub gebucht und bewohnte ein Einzelzimmer. An die
Fünf Tage im Koma
Erst nachdem noch zwei weitere Nachrichtenzettel unter der Tür durchgeschoben worden waren, öffnete das
Gericht: "Do not disturb"-Schild ist zu respektieren
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Das
Gericht: Keine Anhaltspunkte für Notfall
Vielmehr würde umgekehrt ein solches Verhalten einen Reisemangel begründen. Eine Situation, in der sich ein Hotelgast in seinem Zimmer in einer hilflosen Lage befindet, ohne wenigstens zunächst noch die Möglichkeit zu haben, sich mit dem im Zimmer vorhandenen Telefon oder auch unmittelbar akustisch bemerkbar zu machen, sei ausgesprochen unwahrscheinlich. Der bloße - durch einen Dritten behauptete - Umstand, dass sich ein Hotelgast entgegen seiner sonstigen Gewohnheit nicht gemeldet habe und keine Anrufe entgegen nehme, stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt für einen solchen Notfall dar.
Erst am zweiten Tag musste das Hotel das Zimmer öffnen
Erst als sich das "Do not disturb"-Schild auch am zweiten Tag hintereinander an der Tür befand und die Klägerin auch auf die Bitte des Hotels um Meldung nicht reagiert hatte, bestand Veranlassung, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 8740
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