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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.08.2010
- 8 W 38/10 -
Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach Jahresbetrag des Minderungsbetrags
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, ob ein Recht zur Mietminderung besteht, richtet sich nach entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 5 GKG nach dem Jahresbetrag des Minderungsbetrags. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter von Gewerberäumen auf
Streitwert bemisst sich nach dem Zwölffachen des Minderungsbetrags
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Mieters und änderte daher den
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG
Nach Auffassung des Kammergerichts sei § 41 Abs. 5 GKG entsprechend anzuwenden. Denn eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2010
- Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des Minderungsbetrags
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.01.2014
[Aktenzeichen: 8 W 96/13]) - Klage auf Feststellung der Mängelbeseitigung: Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.09.2013
[Aktenzeichen: 32 W 1760/13])
Jahrgang: 2010, Seite: 1493 MDR 2010, 1493 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2011, Seite: 92 NZM 2011, 92
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Dokument-Nr. 18991
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