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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.03.2011
- 2 Sa 533/10 -
LAG Schleswig-Holstein: Systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung grundsätzlich für fristlose Kündigung geeignet
Eine systematische Manipulation von Zeiterfassungsdaten erweist sich als schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die grundsätzlich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Im Unternehmen der Beklagten, einem Neumünsteraner Autohaus und Werkstattbetrieb, arbeiten die Monteure, so auch der Kläger, u.a. im Leistungslohn, der nach so genannten festgelegten Arbeitswerten (AW) pro Stunde abgerechnet wird. Für diese Arbeiten müssen sich die Arbeitnehmer jeweils in ein Zeiterfassungssystem einstempeln. 12 Arbeitswerte pro Stunde entsprechen dabei 100 %. Sofern an den Auftragsarbeiten ein Auszubildender mitarbeitet, erhöht sich der Arbeitswert auf 14 bzw. 16 Arbeitswerte je Stunde. Am 12. März 2010 wies der Werkstattleiter den 58-jährigen und seit 1978 bei der Beklagten beschäftigten Kläger an, einen Ölwechsel an einem Fahrzeug mit 9 Arbeitswerten, entsprechend 45 Minuten zu erledigen. Um die Verkleidung des auf der Hebebühne stehenden Autos abschrauben zu können, rief der Kläger einen Auszubildenden hinzu, der die Verkleidung während des Schraubens halten sollte. Diese Hilfestellung dauerte eine Minute. Der Kläger wies den Auszubildenden an, sich für diese kurze Zeit nicht in das Zeiterfassungssystem einzustempeln. Diesen Vorfall nahm die Beklagte zum Anlass einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten
Auch Anweisung des Arbeitnehmer an Auszubildenden zur Manipulation der Zeiterfassung rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus, dass ein systematischer Missbrauch der Zeiterfassung grundsätzlich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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Dokument-Nr. 11787
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