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Landgericht Coburg, Urteil vom 07.03.2012
- 21 O 402/11 -
Pferdepension haftet nicht für Schäden durch verzögerte Tierbehandlung wegen Nichterreichbarkeit des Pferdeeigentümers
LG Coburg zur Frage der Pflichten aus einem Pferdeeinstellvertrag
Wer sein Pferd in einem Pensionsstall einstellt, sollte für den Fall einer plötzlichen Erkrankung seines Pferdes schnell erreichbar sein. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichterreichbarkeit der Pferdeeigentümerin, kann den Inhabern der Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich das
Pferdebesitzerin verlangt Wert des Pferdes wegen Pflichtverletzungen von Inhabern der Pferdepension ersetzt
Die Klägerin wollte nun den Wert des Pferdes, den sie mit 8.000 Euro angab, von den Pferdepensionsinhabern ersetzt haben. Diese hätten ihre Pflichten aus dem Einstellvertrag verletzt. Sie hätten die Erkrankung des Tieres ihr gegenüber unverzüglich am Vormittag telefonisch anzeigen müssen. Sie sei bis etwa 10 Uhr telefonisch erreichbar gewesen. Spätestens nach dem zweiten Besuch des Tierarztes gegen 10.30 Uhr hätten die Pensionsinhaber den Transport des Pferdes in die Klinik selbst veranlassen müssen.
Pferdepension verneint eigene Pflicht zur Entscheidung über Behandlung des Pferdes
Die Beklagten verteidigen sich damit, dass sie ab 10.30 Uhr mehrfach versucht hätten, die Klägerin bzw. deren Lebensgefährten telefonisch zu erreichen. Unter keiner Nummer sei ein Anruf angenommen worden. Nur deshalb hätten sie die beiden Reiterinnen zum Wohnort der Klägerin geschickt. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, das
Vorgenommene Maßnahmen zur Unterrichtung der Pferdeeigentümerin durch Pferdepension ausreichend
Die Klage der Pferdeeigentümerin blieb vor dem Landgericht Coburg ohne Erfolg. Das Gericht konnte keine Pflichtverletzung seitens der Pferdepension erkennen. Zwar beinhaltet der zwischen den Parteien geschlossene Verwahrvertrag eine Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei akuter Gefahr. Erforderlich sind jedoch nur diejenigen Maßnahmen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Verwahrer zu erwarten sind. Diese Pflichten wurden gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Tierpension traf diejenigen Maßnahmen, die aufgrund der Gesamtumstände aus der damaligen Sicht erforderlich und erfolgversprechend waren, um das
Gericht verneint Pflichtverletzung der Tierpension
Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die Pferdepension auch nicht verpflichtet war, das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
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Dokument-Nr. 13721
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