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Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2012
311 S 92/10 -

Nachbarliches Rauchen auf dem Balkon berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %

Gebrauchs­tauglichkeit ist erheblich gemindert

Dringt in die Wohnung wegen Rauchender Nachbarn Zigarettenrauch ein, so sind die beeinträchtigten Mieter zu einer Mietminderung in Höhe von 5 % berechtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegende Fall minderten die Mieter einer Dachgeschoßwohnung ihre Miete wegen rauchender Mitmieter. Die unter den Mietern wohnenden Nachbarn waren starke Raucher und rauchten auf dem Balkon, so dass der Rauch nach oben stieg und durch die geöffneten Fenster in die Wohnung eindrang. Der Vermieter erkannte die Minderung nicht an und verlangte Zahlung der ausstehenden Miete. Das Amtsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 02.11.2010 - Az.: 920 C 286/09 - dem Vermieter recht gegeben und verurteilte die Mieter zur Zahlung der ausstehenden Miete. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Minderung der Gebrauchstauglichkeit

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Die vertraglich vorausgesetzte Gebrauchstauglichkeit sei erheblich gemindert gewesen. Die Mieter in der Wohnung unter der der Beklagten rauchten in erheblichem Maß, so dass Rauch in die Dachgaube und die Wohnung der Beklagten zog. Es sei nicht erforderlich, dass der Rauch vollständig in die Wohnbereiche der Beklagten eindrang. Zur Bejahung einer Störung genüge, dass ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen war. Dadurch werde das Belüften bzw. die Nutzung der Dachgaube beeinträchtigt.

Das Landgericht hielt eine Minderungsquote von 5 % für angemessen.

Minderung bei rauchenden Nachbarn nicht grundsätzlich ausgeschlossen

Eine Mietminderung wegen rauchender Mieter in den umliegenden Wohnungen sei nach Ansicht des Landgerichtes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar könne der Vermieter keinen Schadenersatzanspruch gegen rauchende Mieter geltend machen (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2006 - VIII ZR 124/05 = NJW 2006, 2915). Der vorliegende Fall lag aber anders. Hier sei nicht das Verhältnis zwischen Vermieter und rauchenden Mieter betroffen, sondern das Verhältnis zwischen Vermieter und einem anderen Mieter. Es war zu beachten, dass der Vermieter zwar verpflichtet sei, das Rauchverhalten eines Mieters zu akzeptieren. Dies hindere aber nicht den beeinträchtigten Mieter daran, das Rauchverhalten als Mangel geltend zu machen. Bei einem beiderseits unverschuldeten Mangel habe der Vermieter den Nachteil zu tragen.

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der Leitsatz

Dringt Zigarettenrauch in erheblichem Maße von einem benachbarten Balkon durch das Fenster in die Wohnung eines Mieters, so stellt der Rauch einen Mangel der Mietsache dar. Der Mieter wird in seinem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gestört, weil er seine Wohnung nicht mehr nach seinem Gutdünken belüften kann.

Für das Vorliegen eines Mietminderungsgrundes ist es nicht erforderlich, dass der komplette Rauch des Nachbarn in die Wohnung des Mieters zieht. Es genügt, wenn ein unangenehmer Geruch wahrzunehmen ist (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.10.2012
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2012, 496/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2012, Seite: 1498
GE 2012, 1498
 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 11
IMR 2013, 11
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2013, Seite: 34
MietRB 2013, 34
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1362
NJW-RR 2012, 1362
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2012, Seite: 738, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
NJW-Spezial 2012, 738 (Michael Drasdo)
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 806
NZM 2012, 806
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2012, Seite: 496
WuM 2012, 496
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2013, Seite: 28, Entscheidungsbesprechung von Bernd Jahreis
WuM 2013, 28 (Bernd Jahreis)

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Dokument-Nr.: 14433 Dokument-Nr. 14433

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Kommentare (2)

 
 
Thjerry schrieb am 31.03.2014

Die Gebrauchstauglichkeit war erheblich gemindert - und dann nur 5 % Minderung möglich? (Aber immerhin!)

Wenn man betrachtet, wie viel Minderung erlaubt wird bei wesentlich trivialen Störungen, die weder die Unverletzlichkeit der Wohnung und des Körpers so dermaßen beeinträchtigen wie ständiger Tabakrauch und - mangels Lüftungsmöglichkeit - ständig im eigenen Wohnungsmief leben zu müssen ... während der Veruracher nach Herzenslust den anderen schädigen darf, und uneingeschränkt in der eigenen Wohnung tun und lassen darf, was er will? - Während der Geschädigte / Nicht-Verursacher durch diese Rücksichtslosigkeit in der eigenen Lebensqualität so massiv eingeschränkt wird ....

Dem Vermieter sollte m.E. durchaus ermöglicht werden, den Mietausfall denjenigen aufdrücken zu dürfen, der sich nicht an das Rücksichtnahmegebot hält! Suchtkranke erkennen einen Handlungsbedarf bekanntlich nur mit entsprechendem Druck, nicht mit Vernunft!

Von der bloßen Minderung hat der Geschädigkte leider keinen Deut bessere Lebensqualität ...!!

Game antwortete am 19.07.2014

wohl war. Ich habe gerade die Situation und bin gespannt ob ich irgendeine Entschädigung, also Mietminderung, für permanenten Rauch in meiner Wohnung (alle Räume) erhalte.

Das ist eh keine Lösung. aus der Wohnung ausziehen ist sowieso erforderlich.

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