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Amtsgericht Lübeck, Urteil vom 15.10.2013
- 27 C 1549/13 -
Rauchgeruch: Mietminderung von 5 % bei Zigarettenrauch in Wohnung
Zigarettenrauch drang durch Decke oder Lüftungsschächte
Dringt durch die Decke oder die Lüftungsschächte Zigarettenrauch in eine Wohnung, so kann dies eine Mietminderung von 5 % der Bruttomiete rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Lübeck entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2012 machte der Mieter einer Wohnung eine
Recht zur Mietminderung bestand
Das Amtsgericht Lübeck entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB mindern dürfen. Denn der Wohngebrauch sei angesichts des Zigarettenrauchs beeinträchtigt gewesen. Somit habe ein Mangel der Mietsache vorgelegen. Zur Duldung der Beeinträchtigung sei der Mieter nicht verpflichtet gewesen.
Beeinträchtigung durch Zigarettenrauch war erheblich
Die Beeinträchtigung durch den
Minderungsquote von 5 %
Das Amtsgericht ging von einer Minderungsquote von 5 % der Bruttomiete aus. Dabei berücksichtigte es, dass die Beeinträchtigung durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2014
Quelle: Amtsgericht Lübeck, ra-online (zt/WuM 2014, 138/rb)
- Wahrnehmbarer Zigarettenrauch vom Balkon eines Nachbarn begründet Recht zur Mietminderung und zum Zurückbehalt der Miete
(Landgericht Berlin, Urteil vom 30.04.2013
[Aktenzeichen: 67 S 307/12]) - Nachbarliches Rauchen auf dem Balkon berechtigt zu einer Mietminderung von 5 %
(Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.06.2012
[Aktenzeichen: 311 S 92/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 138 WuM 2014, 138
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Dokument-Nr. 17929
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