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Landgericht Kiel, Urteil vom 27.01.2012
1 S 102/11 -

Schimmelbildung aufgrund ungewöhnlichen Einbauschrankes rechtfertigt keine Mietminderung

Heiz- und Lüftungsverhalten muss an den Wohngewohnheiten ausgerichtet werden

Entsteht durch einen ungewöhnlichen Einbauschrank Schimmel an der Wand, so rechtfertigt dies kein Recht zur Mietminderung. Der Mieter muss für eine ausreichende Belüftung sorgen und sein Heiz- und Lüftungsverhalten an seinen Wohngewohnheiten anpassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem die Mieter einer Wohnung einen neuen Kleiderschrank in ihrem Schlafzimmer an der Wand zum Treppenhaus einbauten, trat in der Heizperiode 2008/2009 dort Schimmel auf. Die Mieter waren nunmehr der Meinung, dass ihnen deswegen ein Minderungsrecht zustehe. Der Vermieter sah dies jedoch anders. Der Kleiderschrank hatte keine Rückwand. Zudem waren an der Decke und dem Fußboden Laufschienen und darin Schiebetüren angebracht. Ein Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die Schimmelbildung Folge des Schrankeinbaus war. Dieser habe weder einen ausreichenden Luftaustausch noch eine genügende Erwärmung der Wand ermöglicht. Das Amtsgericht war der Auffassung, dass den Mietern ein Minderungsrecht zustand. Zur Begründung führte es aus, dass die Ursache der Schimmelbildung zwar in dem Wandschrank gelegen habe. Jedoch habe sich der Einbau des Schrankes im Rahmen des erlaubten Mietgebrauchs bewegt. Gegen das Urteil legte der Vermieter Berufung ein.

Recht zur Mietminderung bestand nicht

Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten des Vermieters. Denn den Mietern habe kein Recht zur Mietminderung zugestanden. Ein Mangel an der Mietsache habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Schimmel die Tauglichkeit des Schlafzimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Dies sei aber nicht auf einem Mangel der Bausubstanz zurückzuführen gewesen, sondern auf den Einbau des Schrankes.

Heiz- und Lüftungsverhalten musste an Schrankkonstruktion angepasst werden

Das Landgericht folgte nicht der Ansicht des Amtsgerichts, nach dem die Wohnung den Einbau einer solchen Schrankkonstruktion habe ermöglichen müssen, da es sich um einen erlaubten Mietgebrauch gehandelt habe. Zwar könne der Mieter die Einrichtung seiner Wohnung grundsätzlich frei gestalten und dürfe auch handelsübliche große Schränke in einem Abstand von wenigen Zentimetern an Wänden stellen. Er müsse aber sein Heiz- und Lüftungsverhalten an seinen Wohn- und Nutzungsgewohnheiten ausrichten.

Unsachgemäßes Nutzungsverhalten war Ursache der Schimmelbildung

Aus Sicht des Landgerichts sei die Schimmelbildung auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten der Mieter zurückzuführen gewesen. Die Errichtung eines Einbauschranks ohne Rückwand sei ungewöhnlich und nicht mit dem Aufstellen eines handelsüblichen Schrankes vergleichbar. Ein solcher Einbauschrank sei zwar zulässig, führe aber dazu, dass der Mieter auch für eine ausreichende Belüftung der hinter dem Schrank liegenden Wand sorgen müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 443
ZMR 2012, 443

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Dokument-Nr.: 14255 Dokument-Nr. 14255

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Kommentare (1)

 
 
Walther schrieb am 23.09.2014

Danke für dieses Urteil aus Kiel.

Das sollten sich die Lübecker Richter an die Wand hängen!

Vergleicht man deren gerade erfolgte Entscheidung am Lübecker Landgericht zum Thema Schimmelbildung!

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