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Landgericht Kiel, Urteil vom 27.01.2012
- 1 S 102/11 -
Schimmelbildung aufgrund ungewöhnlichen Einbauschrankes rechtfertigt keine Mietminderung
Heiz- und Lüftungsverhalten muss an den Wohngewohnheiten ausgerichtet werden
Entsteht durch einen ungewöhnlichen Einbauschrank Schimmel an der Wand, so rechtfertigt dies kein Recht zur Mietminderung. Der Mieter muss für eine ausreichende Belüftung sorgen und sein Heiz- und Lüftungsverhalten an seinen Wohngewohnheiten anpassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Nachdem die
Recht zur Mietminderung bestand nicht
Das Landgericht Kiel entschied zu Gunsten des Vermieters. Denn den Mietern habe kein Recht zur
Heiz- und Lüftungsverhalten musste an Schrankkonstruktion angepasst werden
Das Landgericht folgte nicht der Ansicht des Amtsgerichts, nach dem die Wohnung den Einbau einer solchen Schrankkonstruktion habe ermöglichen müssen, da es sich um einen erlaubten Mietgebrauch gehandelt habe. Zwar könne der
Unsachgemäßes Nutzungsverhalten war Ursache der Schimmelbildung
Aus Sicht des Landgerichts sei die Schimmelbildung auf ein unsachgemäßes Nutzungsverhalten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Landgericht Kiel, ra-online (vt/rb)
- Schimmel und Pilzbefall: Mieter muss nicht vier Mal am Tag 15 Minuten lüften
(Landgericht Aurich, Beschluss vom 09.02.2005
[Aktenzeichen: 2 T 51/05]) - Erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf nach Einbau moderner Fenster begründet keinen Mangel der Wohnung
(Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 09.06.2010
[Aktenzeichen: 42 C 1905/09])
Jahrgang: 2012, Seite: 443 ZMR 2012, 443
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Dokument-Nr. 14255
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