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Amtsgericht Nürtingen, Urteil vom 09.06.2010
- 42 C 1905/09 -
Erhöhter Heiz- und Lüftungsbedarf nach Einbau moderner Fenster begründet keinen Mangel der Wohnung
Erhöhtes Risiko der Schimmelbildung ist durch entsprechendes Heiz- und Lüftungsverhalten zu begegnen
Führt der Einbau moderner Fenster in einem Altbau zu einem erhöhten Risiko der Schimmelbildung, ist dem durch ein erhöhtes Heiz- und Lüftungsverhalten zu begegnen. Ein Mangel an der Mietwohnung liegt dadurch nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die
Minderungsrecht bestand nicht
Das Amtsgericht Nürtingen entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe ein Anspruch auf Zahlung der rückständigen
Mangelnde Wärmedämmung begründet keinen Mangel
Die
Nachträglicher Einbau moderner Fenster kein Mangel
Die Wohnung sei auch nicht deshalb mangelhaft gewesen, so das Amtsgericht weiter, weil nachträglich
Modernisierungsmaßnahmen führen zu keinem anderen geschuldeten Standard
Einzelne Modernisierungsmaßnahmen - wie der
Keine Aufklärungspflicht des Vermieters zum Heizen und Lüften
Schließlich führte das Amtsgericht aus, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2012
Quelle: Amtsgericht Nürtingen, ra-online (vt/rb)
- BGH: Mieter können bei Schimmelbefall der Wohnung nicht einfach fristlos kündigen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.04.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 182/06]) - Mietmangel: Bei Schimmelpilzbildung an mehreren Wänden durch schlechte Bausubstanz ist Mietminderung von 20 % zulässig
(Amtsgericht Königs Wusterhausen, Urteil vom 11.05.2007
[Aktenzeichen: 9 C 174/06])
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Dokument-Nr. 14844
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