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Landgericht Lübeck, Urteil vom 29.02.2024
15 O 37/23 -

Streit um die Rückabwicklung eines Motorboot-Kaufvertrags

LG bestätigt Wirksamkeit des Gewähr­leistungs­ausschlusses

Ein Verkäufer täuscht nur dann arglistig über Mängel an einer Sache, wenn er oder seine Hilfspersonen die Mängel kennen. Es reicht hingegen nicht aus, dass die Mängel einem Verwandten des Verkäufers bekannt sind, der nicht am Geschäft beteiligt ist. Das hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Eine Frau erbte von ihrem Ehemann ein Motorboot und wollte es verkaufen. Das Boot wurde mehreren Interessenten vorgeführt. Manchmal war bei diesen Vorführungen der Sohn der Frau dabei. Ein Käufer für das Boot findet sich aber zunächst nicht. Ihr Sohn traf sich daraufhin mit einem anderen Mann, der Interesse an dem Boot zeigte. Bei diesem Besichtigungstermin hatte das Boot erst Startprobleme, sprang dann aber an. Der Mann verzichtete daraufhin auf eine Probefahrt und kaufte das Boot unter Ausschluss der Sachmängelhaftung. Dabei trat der Sohn der Frau selber als Verkäufer des Bootes auf und stand auch im Kaufvertrag. Nachdem das Boot winterfest gemacht worden war, wandte sich der Käufer an den Sohn. Er wollte den Verkauf rückabwickeln. Das Boot habe einen Getriebeschaden. Die Mutter habe auch spätestens seit der Besichtigung des Bootes durch andere Interessenten hiervon gewusst. So habe aufgrund der Schäden einmal eine Probefahrt nicht stattfinden können. Ihr Sohn müsse sich als Verkäufer des Bootes so behandeln lassen, als ob er dieses Wissen seiner Mutter teile. Daher könne er sich nicht auf den Mängelgewährleistungsausschluss berufen. Der Mann forderte vor dem LG Lübeck die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Bootes.

Was steht im Gesetz?

Grundsätzlich muss eine verkaufte Sache frei von Mängeln sein, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Wenn die Sache doch nicht in Ordnung ist, kann der Käufer bspw. die Beseitigung der Mängel oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Ist dies nicht möglich oder will der Verkäufer die Mängel nicht beseitigen, kann der Käufer auch die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Diese Rechte, die auch Mängelgewährleistungsrechte genannt werden, können aber bei einem Vertrag zwischen Verbraucher*innen ausgeschlossen werden. Allerdings kann man sich auf diesen Ausschluss nicht berufen, wenn man entweder eine Garantie dafür übernommen hat, dass eine Sache in Ordnung ist oder, wenn man den Mangel arglistig verschweigt, § 444 BGB.

Klage abgewiesen - kein hinreichenden Beweis für eine arglistige Täuschung durch den Beklagten

Das Landgericht Lübeck hat die Klage abgewiesen. Der Käufer konnte nicht beweisen, dass der Sohn den Mangel arglistig verschwiegen hat. Denn dafür hätte der Sohn von dem Mangel wissen müssen, oder Angaben „ins Blaue hinein“ gemacht haben, dass das Boot in Ordnung gewesen sei. Zwar wurde mit der Mutter bei einem Besichtigungstermin mit anderen Interessenten darüber gesprochen, dass das Boot wohl ein Problem am Motor habe. Aber es sei nicht mehr zweifelsfrei feststellbar gewesen, dass mit dem Sohn explizit über den eventuell fehlerhaften Motor gesprochen wurde. Auch müsse sich der Sohn nicht das Wissen seiner Mutter zurechnen lassen. Denn die Mutter spielte bei dem Verkauf keine Rolle als Vertreterin oder Gehilfin ihres Sohnes. Das Urteil ist rechtskräftig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2024
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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