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Amtsgericht Bad Mergentheim, Beschluss vom 19.12.1996
1 F 143/95 -

Mann erstreitet Umgangsrecht mit Scheidungshund "Wuschel"

Zum Wohle von Hund und Herrchen

Das Amtsgericht Bad Mergentheim sprach einem Mann das Umgangsrecht mit einem Pudel zu, der bei der Ex-Frau verblieb. Zwar seien Hunde wie Sachen zu behandeln andererseits aber auch Mitgeschöpfe.

Die Parteien, die miteinander verheiratet waren, stritten um die Verteilung ihres Hausrates. Der Kern ihres Streites bezog sich aber ausschließlich auf den Hund "Wuschel". Bei diesem Hund handelte es sich um einen Pudel im Alter von rund 10-Jahren, den die Parteien einst als Welpen bekommen haben und der - als sie sich trennten - zusammen mit zwei weiteren Hunden bei der Ex-Frau (Antragsgegnerin) blieb. Der Ex-Ehemann (Antragsteller) beantragt, ihm den Hund "Wuschel" zuzuweisen. Die Antragsgegnerin ist diesem Antrag entgegen getreten.

"Wuschel" läuft während Gerichtsverhandlung zu Herrchen

Im Gerichtssaal konnte sich das Gericht eindrucksvoll ein eigenes Bild von der Zuneigung des Hundes zu seinem Herrchen (Antragsteller) machen. Nachdem er von der Leine genommen war, begab er sich sofort zielstrebig zum Antragsteller, und ließ sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen und gab dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich; z.B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab.

Sachverständiger: Hund erkennt beide Parteien als Bezugspersonen an

Nach den Ausführungen des Sachverständigen ging das Gericht davon aus, dass der Hund nach wie vor beide Parteien als Bezugspersonen anerkenne, und dass er beide Parteien möge. Der Hundeexperte habe in seinem Gutachten auch ausgeführt, dass trotz der sensiblen Hundrasse nicht anzunehmen sei, dass der Pudel durch gelegentliches Gassi gehen mit dem Herrchen bleibende Schäden davontragen könnte.

Richter spricht Herrchen Umgangsrecht zu

Das Gericht sprach zwar Herrchen nicht den Hund zu, billigte dem Ex-Ehemann aber ein Umgangsrecht zu. Er dürfe den Pudel jeden ersten und dritten Donnerstag des Monats von 14 bis 17 Uhr treffen.

Durch diese Lösung würden die Rechte der Ex-Ehefrau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt, bleibe ihr doch Wuschel von der monatlich zweimal dreistündigen Abwesenheit abgesehen, ungeschmälert erhalten, führte das Gericht aus.

Richter: "Wuschel" als Haustier dem Hausrat zuzurechnen

Rechtlich stellte das Gericht fest, dass "Wuschel" als Haustier dem Hausrat zuzurechnen sei. An dieser Rechtslage habe sich auch durch den § 90 a BGB, der durch Gesetz vom 20. August 1990 eingefügt worden sei, nichts geändert. Zwar sei dort bestimmt, dass Tiere keine Sachen seien, gleichzeitig aber sei dort auch festgelegt, dass für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden seien, soweit nicht etwas anderes bestimmt sei. Eine anders lautende Bestimmung aber fehle in der Hausratsverordnung.

Richter: Tiere sind Mitgeschöpfe

Jedoch könne die für den Hund "Wuschel" zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90- a BGB gefunden werden - wonach Tiere von der Rechtsordnung als Mitgeschöpfe anerkannt, worden sind. Das bedeute, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden könne. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und "familiäre" Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten sei, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich sei, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkenne.

Unter Respektierung des im § 90 a BGB- zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als eines Mitgeschöpfes und der daraus sich ergebenden zwingenden Folge eines Verbotes, mit diesem Mitgeschöpf völlig willkürlich umzugehen, könne darum der Antrag des Antragstellers, ihm den Hund für dauernd zuzuweisen, keinen Erfolg haben. Das Gericht sei sich sicher, dass der Antragsteller diese Rechtsfolge verstehe, denn im Verfahren sei hinreichend deutlich geworden zuletzt im Hilfsantrag des Antragstellers - dass er die Verwurzelung des Hundes "Wuschel" im Haushalt der Antragsgegnerin respektierte.

Auszug aus dem Tenor

a) Der Antragsteller hat das Recht, den Hund Wuschel, der sich bei der Antragsgegnerin befindet, zweimal monatlich zu sich zu nehmen, um mit ihm zusammen zu sein und auch spazieren zu gehen.

b) Diese Begegnungen zwischen dem Antragsteller und dem Hunde finden jeweils am 1. und 3. Donnerstag eines jeden Monats in der Zeit von 14 bis 17 Uhr statt.

c) Der Antragsteller wird den Hund jeweils um 14 Uhr bei der Antragsgegnerin abholen und ihn dann bis spätestens 17 Uhr wieder dorthin zurückbringen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2007
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bad Mergentheim (pt)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 1998, Seite: 1432
FamRZ 1998, 1432
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1997, Seite: 3033
NJW 1997, 3033

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Dokument-Nr.: 3858 Dokument-Nr. 3858

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