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Landgericht Köln, Urteil vom 17.04.1997
- 1 S 304/96 -
Mieter dürfen auch nachts duschen oder baden
Baden gehört zu einem hygienischen Mindeststandard - zu jeder Tages- und Nachtzeit
Eine Klausel in einer Hausordnung, die Baden und Duschen nachts verbietet, ist unwirksam. Körperpflege stellt auch nachts ein sozialadäquates Verhalten dar und gehört zum normalen Mietgebrauch. Dies entschied das Landgericht Köln.
Im zugrunde liegenden Fall hatten
Vermieter schickt fristlose Kündigung
Der Vermieter mahnte die
Richter: Kündigung unwirksam
Das Landgericht Köln beurteilte die
Badeverbot ist eine unzulässige Klausel in der Hausordnung
Die Klausel halte einer Nachprüfung anhand von § 9 AGBG (jetzt § 307 I, II BGB) nicht stand. Eine derartige Klausel beinhalte eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Mieters. Außerdem sei eine derartige Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren und wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Mietvertrages ergeben, würden so eingeschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet sei. Denn der Mietgebrauch erstrecke sich auf alle Teile der Wohnung.
Bad darf zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzt werden
Der
Keine Beschränkung der Bade- oder Duschzeit auf 30 Minuten
Die Richter entschieden nicht über die Frage, ob die Beschränkungen hinzunehmen seien, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 25.01.1991 (WM 1991, 288) aufgestellt hatte. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte ausgeführt, dass Geräusche durch nächtliches
Einem vertragstreuen
Waschen stellt hygienischen Mindeststandard dar
Das Waschen, sowie auch nächtliches
Waschverbot widerspricht den Grundgedanken des Mietrechts
Sollte durch die
Wassergeräusche sind Folge sozialadäquaten Verhaltens
Soweit der Vermieter darauf verwiesen hat, die
Wassergeräusche als Mietmangel?
Dabei möge durchaus ein Mangel im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB vorliegen, falls durch das sozial-adäquate Verhalten der Beklagten Beeinträchtigungen der übrigen
Demgemäß konnte die Kündigung vom 26.01.1996 seitens des Vermieters nicht erfolgreich sein. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (pt)
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.08.1996
[Aktenzeichen: 209 C 74/96]
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Jahrgang: 1997, Seite: 1440 NJW-RR 1997, 1440 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1997, Seite: 323 WuM 1997, 323
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Dokument-Nr. 9586
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