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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.01.2010
- 11 UF 251/09 -
OLG Koblenz: Familienrechtliches Betreuungs-Wechselmodell darf nicht zum Nachteil für Kindeswohl werden
Betreuungs-Wechselmodell setze Kooperations- und Kommunikations-Bereitschaft der Eltern voraus
Ein so genanntes Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Das Modell ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, wenn das Kind durch den ständigen Wechsel belastet wird und es keine Stabilität erfahren kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, die jeweils im Raum Mainz wohnhaft sind, haben zwei gemeinsame
Kinder zeigen Verhaltensauffälligkeiten durch permanenten Wechsel
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die bisherige Umgangsregelung habe sich nicht bewährt. Die
Vater verlangt vereinfachtes Wechselmodell zur Sicherstellung gleicher Kontaktanteile zu beiden Elternteilen
Der Antragsgegner ist hingegen der Ansicht, das Wohl der
Amtsgericht benennt Hauptaufenthaltsort der Kinder bei der Mutter
Das Amtsgericht Mainz hat das Umgangsrecht im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass sich die
OLG ändert nach Sachverständigengutachten Umgangsregelung des Amtsgerichts ab
Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat ein psychologisches Sachverständigengutachten eingeholt und die Beteiligten, soweit sie hiermit einverstanden waren, angehört. Daraufhin hat der Familiensenat die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und eine andere Umgangsregelung getroffen. Danach haben die
Wechselmodells bedarf hohes Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der Eltern
Das Gericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Fortsetzung des Wechselmodells nicht (mehr) dem Wohl der
Kinder aufgrund mangelnder Zusammenarbeit der Eltern durch Wechselmodell großen Belastungen ausgesetzt
Diese Grundvoraussetzungen hat der sachverständig beratene Familiensenat im vorliegenden Fall nicht als erfüllt angesehen. Das Wechselmodell habe für die
Lebensmittelpunkt zum Wohl der Kinder zur Mutter verlegt
Dem Wohl der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2010
Quelle: ra-online, OLG Koblenz
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Dokument-Nr. 9094
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