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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20.04.2001
- 10 U 1124/99 -
Waschmaschine darf unbeaufsichtigt gelassen werden
Verlassen von Wohnung oder Haus während des Waschvorgangs ist nicht grob fahrlässig
Wenn die Waschmaschine in Abwesenheit des Bewohners durch einen Defekt die Wohnung überschwemmt, kann der Hausratversicherer die Schadenregulierung nicht mit der Begründung verweigern, der Bewohner hätte die Wohnung während des Waschgangs nicht verlassen dürfen. Dies gilt zumindest, wenn sich die Abwesenheit im Wesentlichen auf den Zeitraum eines Waschvorgangs bezieht. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann abends gegen 20 Uhr die
OLG: Keine grobe Fahrlässigkeit
Das Oberlandesgericht wies die Klage des Versicherers ab. Die Versicherung könne sich nicht auf § 61 VVG berufen. Die Abwesenheit des Mannes für einen Zeitraum von zwei bis drei Stunden sei nicht grob fahrlässig gewesen.
OLG: "lebenspraktische Betrachtung"
Dieser Zeitraum entspreche in etwa auch der üblichen Maschinenlaufzeit für einen Waschvorgang. Bei lebenspraktischer Betrachtung könne nach dem heutigen technischen Standard von Waschmaschinen und Anschlüssen auch ein Verlassen von Wohnung oder Haus nicht als grobfahrlässiges Verhalten bewertet werden. Es genüge vielmehr, wenn wenigstens Abschaltung und Drucklosstellung der Maschine noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt seien und insoweit auch von den in die Abwägung einzustellenden praktischen Bedürfnissen her längere Zeit "unnötiger" Einschaltung unter Druck vermieden bleibe, führte das Gericht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2007
Quelle: ra-online, OLG Koblenz (vt/pt)
- Landgericht Trier, Urteil vom 16.06.1999
[Aktenzeichen: 5 O 61/98]
Jahrgang: 2002, Seite: 231 VersR 2002, 231
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Dokument-Nr. 5096
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