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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008
- 4 B 2090/07 -
Diskothek muss um 3.00 Uhr schließen - Unzumutbare Ruhestörungen rechtfertigen Vorverlegung der Sperrzeit
Gaststätte "Schwarzes Schaf" in Münster bleibt ab 3.00 Uhr geschlossen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Vorverlegung der Sperrzeit auf 3.00 Uhr für die Gaststätte "Schwarzes Schaf" am Alten Fischmarkt in Münster bestehen bleibt.
Die Stadt Münster hatte Mitte November 2007 durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung die Vorverlegung der
Ihre Beschwerde gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Es bestehe ein besonderes öffentliches Bedürfnis für die Vorverlegung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2008
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Dokument-Nr. 6125
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