wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 24. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 26.09.2012
S 17 AS 416/10 -

Existenzgründungszuschuss: Keine Förderung durch das Jobcenter für pornografischen Erotik-Sender im Internet

Projekt verstößt gegen die guten Sitten

Ein Leistungsempfänger hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Starthilfe zur Gründung eines pornografischen Erotik-Senders im Internet. Ein solches Vorhaben verstößt gegen die guten Sitten. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Darmstadt hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Leistungsempfänger von Hartz-IV beantragte beim Jobcenter eine finanzielle Förderung zur Gründung eines pornografischen Erotik-Senders im Internet. Das Konzept sah vor, gegen Entgelt Erotik- und Pornografiedarbietungen zugänglich zu machen. Das Jobcenter lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Geschäftsidee nicht wirtschaftlich tragfähig sei. Nach dem der Antragssteller gegen den ablehnenden Verwaltungsakt erfolglos Widerspruch eingelegt hatte, erhob er Klage vor dem Sozialgericht.

Anspruch auf Förderung bestand nicht

Das Sozialgericht Darmstadt entschied gegen den Leistungsempfänger. Ihm habe kein Anspruch auf Förderung seines Projektes zugestanden, da es gegen die guten Sitten verstoßen habe. Es sei damit nicht auf die Frage der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens angekommen.

Behördliche Entscheidungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen

Bei jeder behördlichen Entscheidung sei die Grenze der Sittenwidrigkeit zu beachten, so das Sozialgericht weiter. Denn verstößt ein Verwaltungsakt gegen die guten Sitten, so sei er nichtig und somit unwirksam (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB X). Ein Verwaltungsakt verstoße aber nicht nur gegen die guten Sitten, wenn er etwas Sittenwidriges anordne, sondern auch dann, wenn er etwas erlaube, was wegen Verstoßes gegen die Sittenwidrigkeit nicht erlaubnisfähig sei. Dies müsse ebenfalls für die Fälle gelten, in denen ein sittenwidriges Geschehen durch öffentliche Mittel überhaupt erst ermöglicht werden solle.

Sittenwidrigkeit liegt bei Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden vor

Ein Verwaltungsakt verstoße dann gegen die guten Sitten, wenn er das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletzt (vgl. BSG, Urt. v. 23.06.1994 - 12 RK 82/92). Nach Auffassung des Sozialgerichts liege das bei dem Vorhaben des Leistungsempfängers vor. Denn die Herstellung und Produktion von Erotik- und Pornografiedarbietungen sowie deren Vermarktung werden weiterhin als abstoßend, anrüchig und als etwas sittlich-moralisch Zweifelhaftes angesehen. Diese Beurteilung beruhe darauf, dass die Vornahme sexueller Handlungen zum Intimbereich zwischen Mann und Frau gehöre. Diese Intimsphäre müsse vor Einblicken Dritter geschützt werden.

Kein Ausschluss der Sittenwidrigkeit

Nicht maßgeblich sei es nach Auffassung des Sozialgerichts gewesen, dass die Erotik- und Pornografiedarsteller freiwillig tätig waren und sie selbst ihre Tätigkeit nicht als entwürdigend ansahen. Darüber hinaus sei es unbeachtlich gewesen, dass es im Internet eine Vielzahl von Pornografieangeboten gibt. Denn derartige Darbietungen werden weiterhin als sittlich nicht einwandfrei bewertet.

Fehlende Verbote gegen die Verbreitung von Pornografieangeboten im Internet unerheblich

Weiterhin führte das Sozialgericht aus, dass es unerheblich sei, dass von Seiten der Ordnungsbehörden noch keine Verbote gegen die Verbreitung von Pornografieangeboten im Internet ausgesprochen wurden. Denn es sei vorliegend nicht um die Erteilung einer Erlaubnis für das beabsichtigte Gründungsvorhaben gegangen, sondern um dessen finanzielle Förderung durch öffentliche Mittel. Nur weil ein bestimmtes Geschehen nicht verboten werde, sei daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass dieses Geschehen nicht mehr als sittenwidrig bewertet werde.

Eventueller Verstoß gegen die Menschenwürde unbeachtlich

Es habe hier offen bleiben können, ob das Vorhaben des Leistungsempfängers gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. GG) verstoße, so das Sozialgericht schließlich. Zwar hätte man dies annehmen können, da die Darsteller als bloße Anregungsobjekte zur Befriedigung sexueller Interessen angeboten werden (vgl. zur Sittenwidrigkeit von Peep-Shows: BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79). Es sei aber darauf nicht mehr angekommen, da solche Darbietungen zumindest gegen die guten Sitten verstoßen.

Berufung wurde eingelegt

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt wurde Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt (Az. L 9 AS 852/12).

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2013
Quelle: Sozialgericht Darmstadt, ra-online (vt/rb)

Nachinstanz:
  • Hessisches Landessozialgericht, laufendes Verfahren
    [Aktenzeichen: L 9 AS 852/12]
Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14998 Dokument-Nr. 14998

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14998

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH