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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.10.2008
- 4 K 788/08.NW -
Sauna mit Holzofen muss mindestens drei Meter Grenzabstand einhalten
Ausnahmen bei Grenzabständen nur bei Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten zulässig
Eine Sauna mit Holzofen darf in Rheinland-Pfalz nur betrieben werden, wenn ein Abstand von mindestens drei Meter zum Nachbargrundstück eingehalten wird. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt hervor.
Im entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in einem Abstand von ca. 2,50 m zur Grundstücksgrenze ein 2,25 m x 2,45 m x 3 m großes Saunagebäude mit
Nachbarn klagen über Rauchbelästigungen
Nachdem sich die Nachbarn bei der Kreisverwaltung über
Der Widerspruch des Betroffenen beim Kreisrechtsausschuss blieb ohne Erfolg. Er erhob daher Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass ihm auch für den Betrieb des Holzofens eine
Landesbauordnung sieht Mindestabstand von drei Meter vor
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass nach den Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2008
Quelle: ra-online, VG Neustadt
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Dokument-Nr. 6961
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