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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2009
L 9 B 49/09 SO ER -

Sozialhilfe muss private Krankenversicherung im Basistarif finanzieren

Kosten müssen auch übernommen werden, wenn diese höher als vergleichbare Tarife gesetzlicher Krankenversicherungen sind

Einem privat krankenversicherten Sozialhilfebezieher ist es zumutbar, in den so genannten Basistarif zu wechseln, um die Belastung des Sozialhilfeträgers möglichst gering zu halten. Die Kosten für den Basistarif muss der Sozialhilfeträger allerdings auch dann erstatten, wenn sie höher liegen als bei einem gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger. Dies entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

In dem zugrunde liegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren hatte sich ein 72jähriger Mann aus Essen gegen die von der Stadt Essen vorgenommene Absenkung der für ihn berücksichtigten Leistungen zur Finanzierung der monatlichen Beiträge seiner privaten Kranken-/Pflegeversicherung auf ein unterhalb des Basistarifs liegendes Maß gewehrt. Die Stadt hatte Beiträge nur noch in Höhe der für einen gesetzlich krankenversicherten Sozialhilfeempfänger abzuführenden Beträge bei der Sozialhilfegewährung berücksichtigt. Diese lagen um ca. 130,- Euro unter den Kosten, die dem Mann im von ihm zuletzt gewählten Basistarif seiner privaten Krankenversicherung entstanden. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung war dem Mann aus Rechtsgründen verschlossen.

Begründung der Stadt für Sofortvollzug der Absenkungsentscheidung nicht ausreichend

Das Sozialgericht Duisburg hatte den gegen die nur teilweise Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge gerichteten Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz abgelehnt. Das Landessozialgericht gab hingegen dem Antragsteller Recht, weil die von der Stadt für den Sofortvollzug ihrer Absenkungsentscheidung gegebene Begründung nicht ausreichte. Diese ließ insbesondere nicht erkennen, aus welchen besonderen Gründen des Einzelfalls eine sofortige Vollziehung gerade im Fall des Antragstellers erforderlich sein sollte.

Wechsel in Basistarif zumutbar

Da ein Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung für einen Sozialhilfeempfänger zumutbar ist und ihn ausreichend vor einer Ruhendstellung bzw. Kündigung seines Versicherungsvertrages sowie Aufrechnungen des Krankenversicherers schützt, muss der Sozialleistungsträger auch dann die Kosten des Basistarifs übernehmen, wenn diese höher sind als vergleichbare Beiträge eines gesetzlich Krankenversicherten, entschieden die Richter.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

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Dokument-Nr.: 9741 Dokument-Nr. 9741

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