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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2010
- OVG 10 S 32.10 -
Staatsanwaltschaft muss Presse Auskunft über die Begleitumstände des Todes der Jugendrichterin Kirsten Heisig geben
Recht der Hinterbliebenen steht einer Berichterstattung nicht entgegen, solange das Andenken der Verstorbenen nicht belastet wird
Die genauen Umstände des Todes von Kirsten Heisig dürfen nicht länger unter Verschluss gehalten werden. Die Presse hat einen Anspruch auf Auskunft über die objektiven Begleitumstände des Todes der Berliner Jugendrichterin Kirsten Heisig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Generalstaatsanwalt in Berlin im Wege einer Eilentscheidung verpflichtet, dem Journalisten Gerhard Wisnewski
Legitimes öffentliches Interesse an Informationen
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, Frau Heisig sei aufgrund ihres beruflichen, rechtspolitischen und publizistischen Engagements bundesweit bekannt gewesen. Es bestehe ein legitimes
Auskünfte können nicht mit dem Hinweis auf schutzwürdige Interessen der Verstorbenen oder ihrer Hinterbliebenen verweigert werden
Die erbetenen Auskünfte könnten nicht mit dem Hinweis auf schutzwürdige Interessen der Verstorbenen oder ihrer Hinterbliebenen verweigert werden. Zwar wirke der Schutz der Persönlichkeit auch über den Tod hinaus und verbiete insbesondere eine unwahre oder herabsetzende Berichterstattung, wobei im Falle einer
Journalist möchte Auskünfte über die objektiven Umstände des Todes
Vorliegend gehe es dem Antragsteller jedoch nicht darum, die näheren Umstände und Hintergründe eines Selbstmordes darzustellen, sondern um Auskünfte über die objektiven Umstände des Todes, um die Bewertung als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ ra-online
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Dokument-Nr. 10569
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