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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.11.2013
- 20 U 83/13 -
Kein Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung bei Reifenplatzer aufgrund Überfahrens eines Bordsteins
Fehlender Versicherungsschutz wegen Vorliegens eines Betriebsschadens
Platzt während der Fahrt der Reifen eines Autos, so liegt dann kein Unfallschaden vor, wenn das Überfahren eines Bordsteins möglicherweise Ursache des Reifenplatzers ist. In einem solchen Fall liegt ein Betriebsschaden vor und es besteht kein Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2010 platzte während einer Autobahnfahrt der linke
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach habe die Versicherungsnehmerin nicht beweisen können, dass das Platzen des Reifens einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen dargestellt habe. Ein Anspruch auf Versicherungsschutz habe daher nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherungsnehmerin Berufung ein.
Oberlandgericht verneinte ebenfalls Versicherungsschutz
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies somit die Berufung der Versicherungsnehmerin zurück. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden, da sie nicht habe nachweisen können, dass die Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall verursacht wurden.
Wahrscheinliche Ursache des Reifenplatzers war Überfahren eines Bordsteins
Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens hielt es das Oberlandesgericht für wahrscheinlich, dass der geplatzte
Durch Bordstein einwirkende mechanische Gewalt unerheblich
Es sei zwar richtig, so das Oberlandesgericht, dass durch eine unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Münster, Urteil vom 11.03.2013
[Aktenzeichen: 115 O 38/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 459 DAR 2014, 459 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 533 MDR 2014, 533 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2014, Seite: 812 NJW-RR 2014, 812
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Dokument-Nr. 18738
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