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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.06.2015
- 8 A 2429/14 -
Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters Köln
Informationsfreiheitsgesetz begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durchwahlnummern aller Mitarbeiter des Jobcenters
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Hartz IV-Empfänger keinen Anspruch darauf hat, Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters Köln zu erhalten.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte
Kläger verlangt Diensttelefonliste mit Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter des Jobcenters
Der Kläger - ein Hartz IV-Empfänger - hatte unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes verlangt, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durchwahlnummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Mit der dieses Ergebnis bestätigenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt nun das erste obergerichtliche Urteil zu einer bundesweit umstrittenen Rechtsfrage vor.
Ausschließliche Erreichbarkeit über Service-Center soll effektive Organisation der Arbeitsabläufe sicherstellen
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
- Verwaltungsgericht Köln, Urteil
[Aktenzeichen: 13 K 498/14]
- Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Zugang zur Diensttelefonliste aller Mitarbeiter des Jobcenters
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 04.09.2014
[Aktenzeichen: 4 K 466/14.NW]) - Bundesagentur für Arbeit ist nicht zur Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten verpflichtet
(Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 27.05.2014
[Aktenzeichen: AN 4 K 13.01194])
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Dokument-Nr. 21169
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