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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.03.2016
- 9 U 171/15 -
Bausparkasse darf Altvertrag nicht ohne weiteres kündigen
OLG Stuttgart gibt Klage einer Bausparerin gegen Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse statt
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat der Berufung einer Bausparerin stattgegeben, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehrte. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat diese Entscheidung zu Gunsten der Klägerin abgeändert.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte 1978 einen
OLG: Kündigung der Bausparkasse ist unberechtigt
Das Oberlandesgericht Stuttgart hielt die
Bausparkasse hätte vertragswidrige Einstellung der Sparleistungen durch Bausparerin nicht hinnehmen müssen
Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei entgegen der Auffassung der
OLG lässt Revision zum BGH zu
Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung hat und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten.
Relevante Normen:
§ 489 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2. in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.
§ 5 Abs. 1 der für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB):
Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,2 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jeden Monats kostenfrei an die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2016
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 22410
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