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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016
- 9 AZR 347/15 -
Croupier hat keinen Anspruch auf tabakrauchfreien Arbeitsplatz
Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung von Angestellten durch zeitliche Begrenzung der Tätigkeit im Raucherraum ausreichend erfüllt
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitet in dem von der Beklagten in Hessen betriebenen Spielcasino als Croupier. Er hat hierzu im Durchschnitt wöchentlich zwei Dienste (jeweils sechs bis zehn Stunden) in einem abgetrennten
Kläger verlangt ausschließliche Tätigkeit an tabakrauchfreiem Arbeitsplatz
Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ausschließlich einen tabakrauchfreien
Klage des Croupiers bleibt erfolglos
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Zwar hat der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2016
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 13.03.2015
[Aktenzeichen: 3 Sa 1792/12]
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Dokument-Nr. 22586
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