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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2016
- L 6 AS 303/15 -
Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Kostenübernahme für VHS-Kurs-Schulbedarf zur Vorbereitung auf Realschulabschluss
Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren besteht nicht
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") können Kosten für Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gerichteten Kurs der Volkshochschule geltend machen. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Um das menschenwürdige Existenzminimum von schulpflichtigen Kindern sicherzustellen, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis neben den Regelbedarfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - besondere Bedarfe für Bildung und Teilhabe eingeführt. Diese umfassen auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie z.B. Schulranzen, Schulsportzeug, Schreib-, Rechen- oder Zeichenmaterial. Insofern werden zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar eines Schuljahres jeweils Pauschalen von derzeit 70 bzw. 30 Euro gezahlt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Schüler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält.
Jobcenter lehnt Kostenübernahme für VHS-Lehrgang ab
Der 1992 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der zusammen mit seiner Familie im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen stand, versuchte nach dem Abschluss der Hauptschule im Jahr 2008 zwei Mal vergeblich, durch den Besuch einer Berufsbildenden Schule den
SG verneint Pflicht des Jobcenters zur Kostenübernahme
Das Sozialgericht Speyer wies seine Klage vor allem mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Besuch des Vorbereitungskurses der
LSG bejaht zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Das Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz bestätigte zwar, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren hat, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hatte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besuchte. Insofern hat das Landessozialgericht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, einen Anspruch hergeleitet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2016
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 22605
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