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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2016
- VIII ZR 49/15 -
BGH: Bitte um "schnelle Behebung" von Mängeln stellt wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung dar
Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins nicht erforderlich
Hat ein Käufer um "schnelle Behebung" von Mängeln an der Kaufsache gebeten, so hat er eine wirksame Frist zur Nachbesserung gestellt. Die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines Endtermins ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Abschluss eines Kaufvertrags über eine
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht München I als auch das Oberlandesgericht München wiesen die Klage ab. Der Käuferin habe kein Kaufpreisrückzahlungsanspruch zugestanden, da sie nicht wirksam vom
Bundesgerichtshof bejaht wirksame Fristsetzung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Käuferin. Sie habe eine angemessene Frist zur
Bitte um "schnelle Behebung" von Mängeln stellt wirksame Fristsetzung zur Nachbesserung dar
Davon ausgehend habe nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insbesondere die Bitte um "schnelle Behebung" der Mängel eine wirksame
Ernsthaftes Nacherfüllungsverlangen trotz "Bitte"
Zwar dürfe der Gläubiger die Ernsthaftigkeit seines Nacherfüllungsverlangens nicht durch Relativierungen, wie die Äußerung eines bloßen Wunsches oder einer höflichen Bitte, in Zweifel ziehen, so der Bundesgerichtshof. Dennoch sei trotz der hier geäußerten "Bitte" das Nacherfüllungsverlangen der Käuferin ernsthaft gewesen. Denn angesichts dessen, dass der "Bitte" eine mündliche Nachbesserungsaufforderung vorausgegangen war, habe die Verkäuferin die Ernsthaftigkeit nicht in Zweifel ziehen können.
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung an Oberlandesgericht
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies den Fall zwecks Feststellung über das Vorliegen der behaupteten Mängel zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 10.03.2014
[Aktenzeichen: 34 O 9440/10] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 30.09.2014
[Aktenzeichen: 18 U 1270/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 2386 BB 2016, 2386 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 1205 GE 2016, 1205 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2016, Seite: 1538 ZIP 2016, 1538
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Dokument-Nr. 23354
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