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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 17.08.2012
- 8 K 1001/12 und 8 K 1002/12 -
Entzug des Jagdscheines und Widerruf der Waffenbesitzkarten bei leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition rechtmäßig
Verwaltungsgericht rügt leichtfertigen Umgang mit Waffe und Munition
Die Entziehung des Jagdscheines und der Widerruf der Waffenbesitzkarten ist bei leichtfertigem Umgang mit Waffen und Munition rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte am 5. Oktober 2011 in der Nähe von Detmold an einer Gesellschaftsjagd teilgenommen. Im Rahmen der Jagd erlitt ein unbeteiligter Fahrer eines landwirtschaftlichen Fahrzeuges eine Schussverletzung am Knie. Der Landrat des Kreises Lippe hatte dem Kläger daraufhin den Jagdscheines entzogen und die
Handeln des Klägers in jedem Falle als leichtsinnig einzustufen
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden sei der Kläger in jedem Falle leichtfertig im Umgang mit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
- Waffenbesitzkarte kann bei Überlassen der Waffe an einen Minderjährigen entzogen werden
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 17.11.2010
[Aktenzeichen: 5 A 15/10]) - Entziehung der Waffenbesitzkarte nach Schüssen in die Luft wegen lauter Party zulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.04.2010
[Aktenzeichen: 7 A 10410/10.OVG])
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Dokument-Nr. 14013
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