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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 27.08.2007
- 4 K 596/07.NW -
Mundatwald: Uneingeschränkte Geltung des deutschen Rechts
Der in der Südpfalz gelegene Mundatwald ist deutsches Hoheitsgebiet, im welchem deutsches Recht uneingeschränkt Anwendung findet. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt muss der dortige Jagdausübungsberechtigte deshalb die deutschen Jagdvorschriften beachten.
Im entschiedenen Fall hatte die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße den Jagdausübungsberechtigten für den Jagdbezirk Mundatwald, einen französischen Staatsangehörigen, aufgefordert, einen Futterautomaten und mehrere nicht genehmigte Kirrungen (Lockfutter an Abschussstellen) zu entfernen. Gestützt wurde dieser Bescheid auf die rheinland-pfälzische Landesverordnung über die Fütterung und Kirrung von Schalenwild, wonach ungenehmigte Fütterungen und Kirrungen umgehend zu beseitigen sind.
Hiergegen erhob der Jäger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, der Mundatwald sei kein deutsches Hoheitsgebiet, denn er sei bereits am 23. April 1949 durch die Verordnung Nr. 212 des französischen Oberkommandierenden abgetrennt und dem französischen Staatsgebiet zugeschlagen worden. Er zahle nicht nur die Pacht an den französischen Staat, sondern auch die entsprechenden Steuern.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Die Behörde sei zu Recht auf der Grundlage der deutschen Jagdbestimmungen eingeschritten. Seit Gründung des Landes Rheinland-Pfalz am 30. August 1946 gehöre der Mundartwald zu diesem Bundesland. Durch die Verordnung Nr. 212 der französischen Militärregierung sei er vorläufig unter französische Gebietshoheit gestellt worden mit der Folge, dass eine hoheitliche Betätigung deutscher Behörden nicht mehr in Betracht gekommen sei. Völkerrechtlich sei das Gebiet jedoch weiter ein Teil Deutschlands und des Landes Rheinland-Pfalz gewesen.
Im Einverständnis mit Frankreich und mit Zustimmung der britischen und amerikanischen Regierungen sei die Verordnung Nr. 212 mit Wirkung zum 1. Mai 1986 aufgehoben worden. Seither unterliege der Mundatwald wieder der uneingeschränkten deutschen Hoheitsgewalt. Im Gegenzug sei die Französische Republik nach deutschem Recht als Eigentümerin bestimmter Bereiche des Mundatwaldes in das Grundbuch eingetragen worden. Hoheitsrechte, insbesondere im Bereich der Jagd, seien dem französischen Staat aber nicht verblieben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des VG Neustadt vom 17.09.2007
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Dokument-Nr. 4859
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