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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.04.2008
2 K 932/07.TR -

GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger Abwesenheit

Gebühren schon bei Bereithaltung von Geräten fällig

Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass die bloße Ortsabwesenheit nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät berechtigt, sodass Rundfunkgebühren auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter zu entrichten sind.

Der Entscheidung lag die Klage eines Rundfunkteilnehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Auslandsaufenthaltes abmelden wollte, weil seine Wohnung während dieses Zeitraums leer stehe und die Geräte nicht genutzt würden. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.

Für Gebührenpflicht kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung an

Das Verwaltungsgerichts Trier hat die vom Südwestrundfunk vertretene Auffassung bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes, sondern alleine daran an, dass ein solches Gerät bereit gehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfunkempfangsgeräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksendungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei, weshalb bspw. die bloße Reparaturbedürftigkeit eines Gerätes ebenfalls nicht ausreichend sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunkgebühreneinzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwändige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Trier vom 30.04.2008

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Urteile zu den Schlagwörtern: Gebühren | Rundfunkgebühren | GEZ

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Dokument-Nr.: 5991 Dokument-Nr. 5991

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