wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Sonntag, 24. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2007
8 Sa 461/07 -

Keine fristlose Kündigung bei längerer Haft

Länge der Haft und Einzelumstände sind abzuwägen

Ein Arbeitgeber kann einem Arbeiternehmer nicht allein deshalb fristlos kündigen, weil dieser eine längere Haftstrafe antreten muss. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall des Mitarbeiters überbrücken kann. Ferner hat der Arbeitgeber bei einer Kündigung das Alter des Mitarbeiters und dessen Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer im Dezember 2006 nicht zur Arbeit erschienen, weil er eine sechsmonatige Haftstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angetreten hatte. Der Arbeitgeber erfuhr dies erst einen Tag später. Im Januar 2007 wurde dann vom zuständigen Gericht in einer anderen Sache die Aussetzung der Vollstreckung einer gegen Arbeitnehmer ebenfalls wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten neunmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.

Arbeitgeber kündigt fristlos

Als der Arbeitgeber von den Freiheitsstrafen erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, einmal im Dezember 2006 und als er im Februar 2007 von der zweiten Sache erfuhr; nochmals. Der Arbeitgeber stützte seine Kündigung darauf, dass der Arbeitnehmer in Folge der Inhaftierung für einen längeren Zeitraum an der Erfüllung seiner Arbeitspflicht gehindert sei. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigungen unwirksam seien und das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht. Der Arbeitgeber habe keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB mit dem er die fristlose Kündigung rechtfertigen könne.

Gericht: Strafhaft kann wichtiger Kündigungsgrund sein

Zwar sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Verbüßung einer längeren Strafhaft grundsätzlich geeignet sei, einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden, führten die Richter aus. Allerdings sei immer auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen und dabei komme es darauf an, in welchem Umfang dem Arbeitgeber die Hinnahme der Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers zumutbar sei und wie sie sich im Betrieb konkret nachteilig auswirke. Hierbei sie auch von Bedeutung, ob für den Arbeitgeber zumutbare Überbrückungsmöglichkeiten bestünden, wobei allerdings dem Arbeitnehmer zur Überbrückung des Ausfalls des Arbeitnehmers geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten seien als bei einer krankheitsbedingten Kündigung.

Alter und Betriebszugehörigkeit sind bei Kündigung abzuwägen

Hier kam das Gericht zu der Auffassung, dass der Arbeitgeber den Arbeitsausfall durch die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers kompensiert habe. Der Arbeitgeber hätte bei seinem Kündigungsausspruch der Kündigung auch lange Betriebszugehörigkeit von über 22 Jahren und das fortgeschrittenen Lebensalter von 54 Jahren berücksichtigen müssen.

Klarheit innerhalb von 24 Monaten

Schließlich berechtige der Umstand, dass bisher noch unklar sei, wenn der Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz zurückkehren könne auch nicht zu einer Kündigung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in absehbarer Zeit (24 Monate) mit einer Klärung zu rechnen sei.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2008
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6580 Dokument-Nr. 6580

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6580

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH