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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2009
- 7 Sa 2017/08 -
Landesarbeitsgericht bestätigt Kündigung einer Kassiererin wegen Verwendung von Leergutbons in Höhe von 1,30 € (Fall "Emmely")
Fall machte deutschlandweit Schlagzeilen
Wer als Kassiererin in einem Supermarkt zwei Pfandbons unterschlägt, kann fristlos gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn die Pfandbons einen nur geringen Wert haben. Kündigungsgrund sei in einem solchen Fall nicht der Wert der Sache, sondern der Vertrauensverlust, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das Urteil im Kündigungsrechtsstreit einer vom Arbeitgeber fristlos gekündigten
Sachverhalt
Die seit 1977 als
Landesarbeitsgericht bejaht wichtigen Kündigungsgrund
Dieses Verhalten der Klägerin stellte auch nach Auffassung des Berufungsgerichts einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der es für den Arbeitgeber als unzumutbar erscheinen ließ, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen.
Voraussetzungen für Verdachtskündigung sind erfüllt
Das Gericht hat dabei zunächst die Voraussetzungen einer "Verdachtskündigung" als erfüllt angesehen. Soweit die Klägerin gegen das in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts völlig unangefochtene Institut der
Gericht sieht nicht nur Verdacht sondern auch Tatbegehung als gegeben an
Im zu entscheidenden Rechtsstreit sei das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände dabei unabhängig von der Rechtfertigung der
Abmahnung war entbehrlich
Bei Begehung von Straftaten durch den Arbeitnehmer sei eine vorherige Abmahnung entbehrlich; der Arbeitnehmer könne nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber gegen sein Vermögen gerichtete Straftaten auch nur einmalig dulden werde.
Kassiererin muss absolut zuverlässig sein
Bei der Interessenabwägung sei zwar das Alter der Klägerin und ihre langjährige Beschäftigungszeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Zu ihren Lasten allerdings sei ins Gewicht gefallen, dass sie als
Vertrauensverlust
Der Vertrauensverlust sei im zu entscheidenden Fall noch nachhaltiger gewesen, weil die Klägerin im Rahmen der Befragungen durch den Arbeitgeber immer wieder falsche Angaben gemacht habe, die sie dann, als sie vom Arbeitgeber widerlegt waren, einfach fallengelassen hat. So habe sie beispielsweise ohne Grund und Rechtfertigung eine Kollegin belastet, die nichts mit der Sache zu tun gehabt hatte.
Nach alledem sei die Interessenabwägung zuungunsten der Klägerin ausgefallen; die
Der Arbeitgeber habe sich im Einzelfall nicht anders verhalten, als es Einzelhandelsunternehmen bei Vermögensdelikten einer
Hintergrund
Die
Verfassungsbeschwerde und Revision
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2009
Quelle: ra-online (pt)
- Bundesarbeitsgericht lässt Revisionsverfahren im Fall "Emmely" zu
(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28.07.2009
[Aktenzeichen: 3 AZN 224/09]) - Fall "Emmely": Bundesarbeitsgericht erklärt fristlose Kündigung wegen Einlösen aufgefundener Leergutbons für unwirksam
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.06.2010
[Aktenzeichen: 2 AZR 541/09])
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Dokument-Nr. 7487
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