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Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.06.2009
S 26 AL 271/07  -

SG Frankfurt zum Fortbestehen der Arbeitslosigkeit bei Arbeit auf Abruf

Kein Wegfall von Arbeitslosengeld trotz dreitägiger Arbeit im Umfang von mehr als 22 Stunden

Eine dreitägige Probearbeit mit einer Gesamtarbeitszeit von 22,6 Wochenstunden beendet nicht die Arbeitslosigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die im Arbeitslosengeldbezug stehende Klägerin nahm eine Arbeit auf Abruf an, zeigte dies der Bundesagentur für Arbeit aber nicht an. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah vor, dass sie als „Flexible Teilzeitkraft auf Abruf und nach Vereinbarung, Kassieren/Verkaufen“ arbeiten sollte, traf aber keine Regelung zur Dauer und Lage der Arbeitszeit. Das Entgelt wurde mit einem Stundenlohn von 9,68 € angegeben. Für drei Tage arbeitete die Klägerin zur Probe, insgesamt 22,6 Stunden. Unmittelbar danach löste sie das Arbeitsverhältnis auf, weil der Arbeitgeber ihr keine festen Mindestarbeitszeiten und damit kein regelmäßiges Einkommen in Aussicht stellte. Als die Bundesagentur für Arbeit von der dreitägigen Probearbeit erfuhr, hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab Aufnahme der Beschäftigung bis zur nächsten Arbeitslosmeldung der Klägerin auf und verlangte überzahltes Arbeitslosengeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass die dreitägige Probearbeit im Umfang von insgesamt 22,6 Stunden die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht beseitigte.

Abweichende Arbeitszeit war von geringer Dauer und unerheblich

Grundsätzlich entfalle zwar der Anspruch auf Arbeitslosengeld mit Aufnahme einer nicht geringfügigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden, wenn der Arbeitslose die Beschäftigungsaufnahme nicht unverzüglich mitteile. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin die Dauer der Arbeitszeit bei der Arbeit auf Abruf aber nicht regelte, gelte gesetzlich (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz) eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Dauer sei geringfügig. Die dreitätige Erprobung mit 22,6 Stunden Gesamtarbeitszeit sei vor dem Hintergrund einer regelmäßigen Arbeitszeit von zehn Wochenstunden als gelegentliche Abweichung von geringer Dauer und damit als unerheblich anzusehen. Damit habe die dreitägige Tätigkeit die Arbeitslosigkeit der Klägerin nicht beendet. Folglich sei auch ihre Arbeitslosmeldung mit Aufnahme der Beschäftigung nicht erloschen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 14.07.2009

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