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Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 26.02.2014
- 5 U 1441/13 -
Sturz einer Patientin beim Patiententransport: Bei festgestellter Reisefähigkeit schuldet Reha-Klinik einfachen Transport ohne besonders geschultes Begleitpersonal
Keine besondere Sicherungspflicht bei medizinisch festgestellter Reisefähigkeit eines Reha-Patienten erforderlich
Ist die Reisefähigkeit einer Reha-Patientin medizinisch festgestellt worden, so schuldet die Reha-Klinik einen einfachen Transport ohne besonders geschultes Begleitpersonal. Eine besondere Sicherungspflicht besteht mithin nicht. Stürzt daher die Patientin, so kann der Reha-Klinik regelmäßig keine Pflichtverletzung angelastet werden. Ein Schadenersatzanspruch besteht somit in der Regel nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer Hüftgelenksoperation sollte die Patientin, nachdem sie bereits eine Woche zu Hause verbrachte, im Dezember 2008 mit einem Kleinbus in die Reha-Klinik gebracht werden. Während des Einstiegs stürzte die Patientin jedoch. Sie klagte nachfolgend gegen die Reha-Klinik auf Schadenersatz. Ihrer Meinung nach hätte der Transport angesichts ihres Gesundheitszustands mit medizinisch oder pflegerisch geschultem Begleitpersonal durchgeführt werden müssen. Die Klinik entgegnete dem, dass medizinisch festgestellt worden sei, dass die Patientin reisefähig war. Besondere Sicherheitsvorkehrungen beim Transport seien daher nicht erforderlich gewesen.... Lesen Sie mehr
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