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Amtsgericht Bielefeld, Urteil vom 10.02.2017
- 411 C 3/17 -
Schadensersatzpflicht eines Patienten wegen kurzfristiger Absage eines Zahnarzttermins
Zulässige Vereinbarung zur Zahlungspflicht des Patienten bei kurzfristiger Terminabsage
Mit einem Patienten kann vereinbart werden, dass er im Falle einer kurzfristigen Terminabsage oder eines unentschuldigten Nichterscheinens, Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars zu leisten hat. Handelt es sich zudem um eine Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt, ergibt sich der Anspruch ebenfalls aus § 615 BGB aufgrund Annahmeverzugs des Patienten. Dies hat das Amtsgericht Bielefeld entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2016 sagte eine Patientin am gleichen Tag den fest vereinbarten Termin bei einem Zahnarzt ab. Der Zahnarzt betrieb eine sogenannte Bestellpraxis, die nur aufgrund von Terminen Behandlungen ausführt. Da sich die Patientin mit der Anmeldung dazu verpflichtet hatte, bei Nichteinhaltung eines vereinbarten Behandlungstermins, sofern dieser nicht 24 Stunden zuvor abgesagt wurde, Schadensersatz zu leisten hat, klagte der Zahnarzt auf Zahlung des vereinbarten Honorars.Das Amtsgericht Bielefeld entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe aufgrund der Vereinbarung ein Anspruch... Lesen Sie mehr
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