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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.06.2002
- III ZR 181/01 -
BGH: Entschädigungsanspruch des Pächters einer Kleingartenparzelle wegen der Kündigung des Pachtvertrags verjährt nach drei Jahren
Keine Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB
Wird der Pachtvertrag eines Kleingärtners gekündigt, so kann ihm ein Entschädigungsanspruch nach § 11 BKleinG zustehen. Dieser Anspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist nach drei Jahren. Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB von sechs Monaten gilt nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kündigte das Land Berlin im Januar 1997 einige mit einem Bezirksverband bestehende Zwischenpachtverträge für Kleingartenparzellen. Hintergrund dessen war, dass die Parzellen für den Ausbau einer Wasserstraße benötigt wurden. Nachdem im April 1998 einer der betroffenen Kleingärtner seine Kleingartenparzelle räumte, erhielt er vom Land Berlin eine Entschädigung in Höhe von fast 26.000 EUR. Der Kleingärtner hielt dies jedoch für zu wenig und erhob im November 1999 Klage auf weitere ca. 25.600 EUR.Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage auf... Lesen Sie mehr
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