Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Deckakt“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »
die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Deckakt“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Pirna, Urteil vom 17.09.2015
- 12 C 162/13 -
Ausbruch eines Bullen aufgrund mangelhaften Zaunelements: Zaunhersteller haftet für Deckungsschäden
Haftung für Tierarztkosten und aufgrund von Frühgeburten gestorbene Jungkälber
Bricht ein Bulle aus seinem Gehege aus, weil ein Zaunelement mangelhaft hergestellt wurde, und besamt mehrere Jungkälber, so haftet der Zaunhersteller für die dadurch entstandenen Tierarztkosten und das Sterben von Jungkälbern aufgrund von Frühgeburten. Dies hat das Amtsgericht Pirna entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 hatte ein Landwirt mehrere Zaunelemente bei einer Firma bestellt. Diese stellten sich nachträglich als mangelhaft dar. Denn einige Zeit später, nach der Verwendung der bestellten Zaunelemente, brach ein Deckbulle aus seiner Weide aus und besamte mehrere Jungkälber. Der Landwirt beauftragte zugleich einen Tierarzt, der Antiträchtigkeitsmittel verbreichte. Dennoch wurden zwei Jungkälber trächtig, erlitten eine Frühgeburt und sind dabei gestorben. Der Landwirt klagte nunmehr gegen den Zaunhersteller auf Ersatz der Tierarztkosten und des Werts der gestorbenen Jungkälber.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.07.1993
- 6 U 44/93 -
Halter einer Rassehündin steht bei überwiegendem Eigenverschulden kein Schadenersatzanspruch wegen ungewolltem Deckakt zu
Eigenverschulden aufgrund fehlender Schutzmaßnahmen gegen Deckungsakt trotz Kenntnis der Gefahr
Wird eine Rassehündin ungewollt gedeckt, so kann dies grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen den Halter des Rüden gemäß § 833 BGB begründen. Ist dem Halter der Rassehündin dagegen ein überwiegendes Eigenverschulden anzulasten, entfällt die Tierhalterhaftung. Ein solches Eigenverschulden ist zum Beispiel anzunehmen, wenn der Halter der Rassehündin trotz Kenntnis der Gefahr um den ungewollten Deckakt die Hündin allein im Garten laufen lässt und keine Schutzmaßnahmen ergreift. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 1991 kam es zu einem ungewollten Deckakt einer Boxer-Rassehündin durch einen unangeleinten Jagdhundrüden. Die Rassehündin befand sich zu dem Zeitpunkt in dem umzäunten Garten ihres Halters. Dieser hatte für eine dreiviertel Stunde das Haus verlassen. Der Jagdhundrüde beschädigte den Zaun und drang dadurch in den Garten ein. Da die... Lesen Sie mehr
Landgericht Coburg, Vergleich vom 01.07.2014
- 11 O 185/13 -
LG Coburg zur Frage der Haftung eines Hundebesitzers für einen ungewollten Deckakt
Hündin konnte nach ungewolltem Deckakt nicht mehr für geplante Hobbyzucht eingesetzt werden
Das Landgericht Coburg hatte über eine Schadensersatzforderung zu entscheiden, die ein Hundebesitzer gestellt hatte, nachdem es zwischen seiner Rassehhündin und einem Mischlingsrüden zu einem ungewollten Deckakt gekommen war. Der Besitzer der Hündin forderte über 15.000 Euro Schadensersatz, da die Hündin nach dem ungewollten Deckakt nicht mehr für geplante Hobbyzucht eingesetzt werden konnte. Die Parteien verglichen sich letztlich vor Gericht.
Die Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens sind beide Hundehalter und wohnen im selben Ort. Es soll zu einem ungewollten Deckakt zwischen dem Mischlingsrüden der Beklagten und der Rassehündin der Klägerin gekommen sein.Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser... Lesen Sie mehr
Werbung
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.02.1990
- 13 U 62/88 -
Anspruch auf Schadenersatz bei ungewolltem Deckakt eines Mischlingsrüden mit Rassehündin
Unzureichende Sicherheitsvorkehrungen gegen ungewollten Deckakt begründen Mitverschulden
Wird eine Rassehündin ungewollt von einem Mischlingsrüden gedeckt, so kann dem Halter der Rassehündin ein Schadenersatzanspruch zustehen. Beruht der ungewollte Deckakt aber auch auf unzureichende Sicherheitsvorkehrungen des Rassehündinhalters, so muss er sich ein Mitverschulden zu rechnen lassen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 1986 begab sich ein Mischlingsrüde auf das Grundstück der Nachbarn und deckte dabei eine läufige Pon-Rassehündin. Diese warf aufgrund dessen fünf Mischlingswelpen. Ob es zur Deckung einer weiteren Pon-Rassehündin kam, konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls ließ sich diese später von einem Pon-Rüden nicht decken. Die Halterin... Lesen Sie mehr
Landgericht Kassel, Urteil vom 04.06.1981
- 1 S 39/81 -
Ungewollter Deckungsakt zwischen Bulle und Rind: Tierhalter haftet grundsätzlich für Deckungsakt
Vorhandensein eines Elektrozauns zur Ausbruchssicherung des Bullen begründet Haftungsausschluss des Tierhalters
Kommt es ungewollt zu einem Deckungsakt zwischen einem Bullen und einem Rind, so haftet dafür grundsätzlich der Halter des Bullen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Tierhalter einen Ausbruch des Bullen durch einen Elektrozaun verhindern will. Zudem muss sich der Halter des Rinds ein Mitverschulden anlasten, wenn er nicht rechtzeitig für eine tierärztliche Untersuchung sorgt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1978 kam es zwischen einem aus seinem Gehege ausgebrochenen Bullen und einem sieben Monate alten Rind zu einem ungewollten Deckungsakt. Der Halter des Rinds befürchtete angesichts des Alters des Rinds zunächst keine Befruchtung. Tatsächlich ist eine solche jedoch zustande gekommen, so dass im Januar 1979 eine gefährliche und kostenintensive... Lesen Sie mehr
Werbung
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.1976
- VI ZR 177/75 -
BGH: Ungewollter Deckungsakt kann Tierhalterhaftung begründen
Tierhalter haftet grundsätzlich für alle Folgen tierischer Unberechenbarkeit
Der ungewollte Deckungsakt zwischen zwei Hunden ist Folge der tierischen Unberechenbarkeit und kann daher eine Tierhalterhaftung begründen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine reinrassige Chow-Chow-Zuchthündin während des Auslaufens an einer Leine von einem Mischlingshund gedeckt. Die Hundehalterin klagte aufgrund der ungewollten Begattung auf Ersatz der Tierarztkosten für den Schwangerschaftsabbruch und der Behandlung der dadurch eingetretenen Gebärmutterentzündung.... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 21.04.1970
- 7 U 72/69 -
Pudel besteigt Zuchthündin: Ungewollter Begattungsakt begründet keine Tierhalterhaftung
Ungewollter Deckakt stellt keine spezifische Tiergefahr dar
Kommt es zu einem ungewollten Deckungsakt zwischen einem Pudel und einer Zuchthündin, so kommt eine Haftung des Halters des Pudels nicht in Betracht. Denn der Deckungsakt stellt keine typische Tiergefahr im Sinn der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall deckte der Pudel einer Hundehalterin ungewollt eine Münsterländer Vorstehhündin. Der Halter der Zuchthündin ließ daraufhin die Hündin mit einem schwangerschaftsverhütenden Mittel abspritzen. Etwa ein Jahr nach der Abspritzung erkrankte die Hündin an der Gebärmutter, woraufhin diese und ihre Eierstöcke entfernt werden mussten. Der Hundehalter sah die Ursache... Lesen Sie mehr
Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Deckakt“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. »