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Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.01.2016
- 142 C 392/14 -
Anspruch auf Reisepreisminderung bei verspäteter Ankunft des Gepäcks am Urlaubsort
Ersatzanschaffung aufgrund Gepäckverspätung kann Schadensersatzanspruch begründen
Kommt das Gepäck am Urlaubsort verspätet an, so kann der Reisende eine Reisepreisminderung geltend machen. Bei der Bemessung der Minderungshöhe ist zu berücksichtigen, inwieweit der Reisende durch Neuanschaffungen von fehlenden Sachen die Beeinträchtigung kompensieren kann. Zudem kann die Ersatzanschaffung einen Schadensersatzanspruch begründen, wenn es dadurch zu einem Vermögensschaden kommt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die neu angeschafften Sachen ohne Nutzung keinem Verschleiß oder Verfall unterliegen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau buchte für sich bei einer Reiseveranstalterin eine siebentägige Reise nach Spanien im Frühjahr 2014. Aufgrund eines Fehlers bei der Gepäcklieferung, stand der Frau in den ersten drei Tagen ihr Gepäck nicht zur Verfügung. Sie war daher gezwungen einige Ersatzkäufe zu tätigen. So kaufte sie sich Kleidung, Kosmetika und Schuhe für insgesamt fast 465 EUR. Aufgrund der Unannehmlichkeiten wegen der Gepäckverspätung beanspruchte die Urlauberin eine Reisepreisminderung. Zudem verlangte sie aufgrund der Ersatzbeschaffungen Schadensersatz. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte die Forderungen der Urlauberin anzuerkennen, kam es zur Klageerhebung.... Lesen Sie mehr
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