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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 07.03.2023
- 13 S 108/22 -
Ohne wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks besteht keine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken im Saarland
Gelegentliche Beeinträchtigung durch Rehe begründet keinen Anspruch auf Einfriedung
Im Saarland besteht keine allgemeine Pflicht zur Einfriedung von Grundstücken. Eine Ausnahme besteht gemäß § 43 Abs. 1 des Nachbargesetzes des Saarlandes (NachbG SL) dann, wenn die Einfriedung zum Schutz des Nachbargrundstücks vor wesentlichen Beeinträchtigungen erforderlich ist. Dass gelegentlich Rehe auf das Grundstück gelangen, genügt dazu nicht. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem mehrfach Rehe auf ein Grundstück im Saarland gelangt sind und dort den Garten zertrampelt sowie Rosen abgefressen haben, ließ der Eigentümer auf der Grenze zum Nachbargrundstück einen Doppelstabmattenzaun errichten. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von etwa 1.600 €-. Die Hälfte davon verlangte der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn ersetzt. Das Amtsgericht Völklingen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Beklagten.Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erstattung der Hälfte der... Lesen Sie mehr
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