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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Straßenbelag“ veröffentlicht wurden
Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 11.09.2014
- 6 L 1605/14.TR -
Aufsprühen eines Namens auf Straßenoberfläche zu Wahlkampfzwecken stellt erlaubnispflichtige Sondernutzung dar
Zuständige Behörde kann bei fehlender Genehmigung Beseitigung der Beschriftung verlangen
Das Aufsprühen eines Namens auf der Straßenoberfläche zu Wahlkampfzwecken stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Liegt eine Erlaubnis nicht vor, kann die zuständige Behörde die Beseitigung des Schriftzugs verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Oberbürgermeisterwahl brachte eine Partei den Namen ihres Kandidaten mit Sprühkreide an verschiedenen Stellen in der Stadt auf öffentliche Verkehrsflächen, wie zum Beispiel Fußgängerzonen. Die Beschriftungen hatten eine Größe von DIN A3. Die zuständige Behörde hielt die Beschriftungen für erlaubnispflichtig und verlangte daher aufgrund der fehlenden Erlaubnis die Beseitigung der Beschriftungen. Die Partei war damit nicht einverstanden, so dass der Fall vor Gericht kam. Das Verwaltungsgericht Trier entschied gegen die Partei. Die Anordnung zur Beseitigung... Lesen Sie mehr
Landgericht Detmold, Urteil vom 03.02.2016
- 9 O 86/15 -
Land haftet für Sturz eines Motorradfahrers aufgrund mangelnder Griffigkeit des Straßenbelags
Verunfallter Motorradfahrer erhält 800 EUR Schmerzensgeld
Weist ein Straßenbelag eine unzureichende Griffigkeit auf und unternimmt das Land als Straßenbaulastträger keine Abhilfemaßnahmen, haftet es auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn ein Motorradfahrer bei regennasser Straße zu Fall kommt. Dem Motorradfahrer ist aber die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs in Höhe von 25 % anzulasten. Erleidet der Motorradfahrer aufgrund des Sturzes eine Prellung an der Schulter, die zu Schmerzen über drei Wochen führt, kann dies neben des mangelhaften Regulierungsverhaltens des Landes ein Schmerzensgeld von 800 EUR rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Detmold hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam ein Motorradfahrer im Juli 2012 auf regennasser Straße ins Rutschen und stürzte. Der Sturz war nicht auf einen Fahrfehler zurückzuführen, sondern auf eine mangelhafte Griffigkeit des Straßenbelags. Der Motorradfahrer warf dem Land NRW als Straßenbaulastträger eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht vor und verklagte es daher auf Zahlung von... Lesen Sie mehr
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.12.2015
- 11 U 166/14 -
Land haftet für Schäden nach Unfall auf nicht griffigem Fahrbahnbelag
Fehlende Griffigkeit des Fahrbahnbelags wurde bereits im Rahmen einer Straßenzustandserhebung im Jahr sei 2008 festgestellt
Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Detmold ab.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 befuhr die Klägerin aus Lotte mit ihrem Motorrad Honda die L 967. Hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide stürzte die Klägerin bei regennasser Fahrbahn. An ihrem Motorrad entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 2.100 Euro. Diesen hat die Klägerin vom beklagten Land unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung... Lesen Sie mehr
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