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Amtsgericht Bad Schwartau, Urteil vom 05.01.2001
- 3 C 1214/99 -
Mieter darf in seiner Wohnung versterben: Sterben gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung
Erben müssen Wohnung nach Tod des Mieters nicht renovieren
Wer in seiner Wohnung stirbt, verhält sich vertragsgemäß. Er überschreitet damit nicht das Gebrauchsrecht an der Wohnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Schwartau hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war eine ältere Frau zu einem unbekannten Zeitpunkt im Dezember 1998 in ihrer Wohnung verstorben. Ihre Leiche wurde erst nach Wochen im Januar 1999 gefunden, als Nachbarn auf Leichengeruch aufmerksam wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die Leiche bereits in Verwesung übergegangen.
Vermieter verlangt Schadenersatz und Nutzungsentschädigung von den Erben
Der Vermieter verlangte von den
Amtsgericht weist Klage des Vermieters ab
Das Amtsgericht Bad Schwartau entschied zugunsten der
Das Amtsgericht führte aus, dass ein Mieter zwar verpflichtet sei, eine Wohnung nach Mietende in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben (vgl. § 556 BGB). Daraus folge aber nicht, dass der Vermieter Anspruch auf Erstattung von Kosten hat, die ihm z.B. entstanden sind, um die Wohnung von Leichengeruch zu befreien.
Mieter haftet nur bei nicht vertragsgemäßem Gebrauch
Ein Mieter hafte nur für Verschlechterungen der Mietsache, die auf einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen seien. Der Vermieter habe hier daher nur einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten Kosten, wenn dem Mieter eine Vertragsverletzung vorzuwerfen sei, der Mieter also die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten habe.
Sterben stellt keine Überschreitung des Gebrauchsrechts dar
Das Sterben in einer Wohnung und eine damit einhergehende Beeinträchtigung der Wohnung stelle keine Überschreitung des Gebrauchsrechts an der Mietsache dar, führte das Amtsgericht weiter aus.
Insoweit müssten auch die
Kein Verschulden
Schließlich - so das Amtsgericht weiter - fehle es auch an einem
Keine Nutzungsentschädigung
Das Amtsgericht lehnte auch den Anspruch des Vermieters auf Nutzungsentschädigung ab. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass dem Vermieter die Mietsache vorenthalten worden sei. Ein Vorenthalten liege vor, wenn die Mietsache z.B. nicht oder verspätet an den Vermieter zurückgegeben wird. Hier im Fall sei aber die Wohnung von den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: ra-online, AG Bad Schwartau (zt/WM 2001, 546/pt)
Jahrgang: 2002, Seite: 215 NZM 2002, 215 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2001, Seite: 546 WuM 2001, 546
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Dokument-Nr. 3825
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