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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 04.10.2016
- 14 C 103/16 -
Wohnungsmieter muss durch ihn eingebautes Türstangenschloss nicht entfernen
Einbau eines Sicherheitsschlosses stellt vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar
Baut ein Wohnungsmieter eigenmächtig ein Türstangenschloss ein, so steht dem Vermieter kein Anspruch auf Beseitigung zu. Denn ein solches Sicherheitsschloss stellt eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2014 ohne Zustimmung ihrer Vermieterin ein
Kein Anspruch auf Beseitigung des Türstangenschlosses
Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe nicht nach § 541 BGB ein Anspruch auf
Einbau des Sicherheitsschlosses stellt vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme dar
Der
Zustimmungspflicht des Vermieters
Werde im Mietvertrag ein Erlaubnisvorbehalt für solche Maßnahmen geregelt, so das Amtsgericht, dürfe der Vermieter seine Zustimmung nicht verweigern. Denn das in dem Erlaubnisvorbehalt zum Ausdruck kommende Ermessen des Vermieters dürfe dieser nicht missbrauchen. Er dürfe nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund dem Mieter den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte, ra-online (zt/GE 2017, 299/rb)
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Jahrgang: 2017, Seite: 299 GE 2017, 299
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Dokument-Nr. 24170
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