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Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 06.09.2012
- 27 C 30/12 -
Kein Anspruch des Mieters auf Anbringung eines zusätzlichen Schlosses
Vermieter ist lediglich zur Instandhaltung und nicht zur Modernisierung verpflichtet
Die Mieter einer Mietwohnung können vom Vermieter nicht verlangen ein Spangenschloss an der Wohnungstür anzubringen, wenn die Tür abschließbar ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund gehäufter Einbrüche in der Nachbarschaft brachten die beklagten
Mietmangel lag nicht vor
Das Amtsgericht Mitte entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 535 Abs. 2 BGB der geltend gemachte Mietzinsanspruch zu. Die
Keine Kostenübernahme des Vermieters bei Verbesserung der Mietsache
Der nachträgliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2012
Quelle: Amtsgericht Mitte, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 1325 GE 2012, 1325
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Dokument-Nr. 14491
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