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Amtsgericht Berlin-Wedding, Beschluss vom 09.08.2016
- 4 C 123/16 -
Keine Mietminderung wegen eines nur "soweit verfügbar" mitvermieteten feuchten Kellers
Keine Verfügbarkeit des Kellers bei Mietmangel
Wird ein Keller nach dem Mietvertrag nur "soweit verfügbar" mitvermietet, so kann der Mieter keine Mietminderung geltend machen, wenn der Keller feucht ist. Denn in diesem Fall ist der Keller nicht verfügbar. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Wedding entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wollte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete um 5 % mindern, da der ihr zugewiesene
Kein Recht zur Mietminderung
Das Amtsgericht Berlin-Wedding entschied gegen die Mieterin. Ihr habe wegen des feuchten Kellers kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Wedding, ra-online (zt/GE 2016, 1156/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 1156 GE 2016, 1156
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Dokument-Nr. 23270
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