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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 25.03.2010
- 6 C 598/08 -
Schnarchender Nachbar kann nicht als Mietmangel oder Grund für eine fristlose Kündigung des Mietvertrages angeführt werden
In einem Altbau ist von einem niedrigeren Standard bezüglich der Schallisolierung auszugehen
Die normalen Wohngeräusche von Nachbarn müssen vom Mieter einer Wohnung hingenommen werden. Soll jedoch ein Mietmangel aufgrund unzureichender Schallisolierung geltend gemacht werden, so muss bei der Beurteilung von dem Standard zur Zeit der Errichtung des Hauses ausgegangen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bonn hervor.
Im vorliegenden Fall reichten die neuen Mieter einer
Für eine fristlose Kündigung muss der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht gewährt werden
Nach Auffassung des Amtsgerichts Bonn hatten die Kläger jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt weder Anspruch auf Erstattung der entstandenen Umzugskosten, noch auf Minderung der
Mieter kann in einem Altbau keinen neuzeitlichen Standard bezüglich der Schallisolierung erwarten
Das Kündigungsrecht bestehe auch dann, wenn die Mietsache in einem vertragswidrigen, also mangelhaften, Zustand übergeben werde oder eine zugesicherte Eigenschaft fehle. Die
Wohngeräusche der Nachbarn können nicht als Mietmangel geltend gemacht werden
In den Schnarchgeräuschen des Nachbarn sei auch keine Abweichung von der vereinbarten Soll-Beschaffenheit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2010
Quelle: ra-online (kg)
Jahrgang: 2010, Seite: 325 IMR 2010, 325 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2010, Seite: 1239 NJW-RR 2010, 1239 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2010, Seite: 619 NZM 2010, 619
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Dokument-Nr. 9458
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