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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 30.08.2004
- 126 C 478/04 -
Verlust eines Mantels in einer Gaststätte, der von der Kellnerin in "Sicherheit" gebracht wurde
Zur Frage der Haftung
Wenn in einer Gaststätte einem Gast der Mantel mit der Bemerkung, dass er in "Sicherheit" gebracht werde, abgenommen wird, so haftet der Wirt bei einem Verlust des Mantels. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall nahm eine Kellnerin den
Das Amtsgericht Dortmund sah dies jedoch anders. Es entschied, dass der Wirt den Verlust des Mantels ersetzen müsse.
Verwahrungsvertrag begründet
Wegen der Bemerkung der Kellnerin, der
Bei kommentarloser Entgegennahme läge nur eine Gefälligkeitshandlung vor
Anders wäre es gewesen, wenn die Kellnerin den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2008
Quelle: ra-online
Jahrgang: 2005, Seite: 65 NJW-RR 2005, 65
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Dokument-Nr. 5376
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