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Amtsgericht Dresden, Urteil vom 26.01.2017
- 142 C 2327/16 -
Mietvertragliche Vereinbarung zur Abstandszahlung bei vorzeitiger Kündigung setzt Angabe von auszugleichenden Vermögenseinbußen seitens des Vermieters voraus
Bei fehlender Angabe der abzugeltenden Vermieterschäden liegt unzulässige Vertragsstrafe vor
Eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach der Wohnungsmieter bei vorzeitiger ordentlicher Kündigung des Mietvertrags eine Abstandszahlung zu leisten hat, muss Angaben dazu enthalten, welche Vermögenseinbußen des Vermieters durch die Vereinbarung ausgeglichen werden wollen. Fehlt es an einer solchen Angabe, liegt eine gemäß § 555 BGB unzulässige Vertragsstrafe vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Wohnungsmieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Herausgabe seiner geleisteten Mietkaution in Höhe einer Kaltmiete von 350,00 EUR. Die Vermieter verweigerten sich jedoch einer Rückzahlung und verwiesen darauf, dass der Mieter innerhalb der ersten 12 Monate der Mietvertragslaufzeit ordentlich gekündigt hatte. Eine Vorschrift im Mietvertrag regelte, dass der Mieter im Falle einer ordentlichen Kündigung in den ersten 12 Monaten der Laufzeit verpflichtet war, eine
Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution
Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe nach § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution zu. Den Vermietern stehe ein Anspruch auf
Unzulässige Vertragsstrafe durch Abstandszahlung
Die Vereinbarung im Mietvertrag über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2017
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (zt/WuM 2017, 201/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 201 WuM 2017, 201
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Dokument-Nr. 24395
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