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Amtsgericht Dresden, Urteil vom 11.11.2013
- 148 C 5353/13 -
Legionellenbefall des Trinkwassers kann Mietminderung von 25 % rechtfertigen
Erhebliche Gesundheitsgefahr berechtigt zur Mietminderung
Ist das Trinkwasser in einer Mietwohnung von Legionellen befallen, kann dies angesichts der erheblichen Gesundheitsgefahren eine Mietminderung von 25 % rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dresden hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung ihre Miete um 25 % nachdem sie erfuhren, dass die Legionellen-Konzentration im
Recht zur Mietminderung von 25 % bestand
Das Amtsgericht Dresden entschied zu Gunsten der Mieter. Diese haben ihre Mieter gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 25 % mindern können. Denn durch den Legionellenbefall des Trinkwassers habe eine akute Gesundheitsgefahr bestanden und somit ein Mangel der Mietsache vorgelegen, der zu einer erheblichen Tauglichkeitsminderung der Wohnung führte.
Minderungsrecht trotz Einbau des Filters
Das
Latent befürchtete Gefahr genügt für Minderungsrecht
Das Amtsgericht verwies zudem darauf, dass bereits bei einer latent befürchteten Gefahr der ungestörte Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird und somit eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Amtsgericht Dresden, ra-online (vt/rb)
- Mietmangel wegen Legionellen-Befall liegt nur bei Gesundheitsgefährdung vor
(Amtsgericht München, Urteil vom 25.06.2014
[Aktenzeichen: 452 C 2212/14]) - Mietminderung von 10 % aufgrund durch Legionellenbelastung bestehende latente Gesundheitsgefahr
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2021
[Aktenzeichen: 67 S 17/21])
Jahrgang: 2014, Seite: 396 GE 2014, 396 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 536, Entscheidungsbesprechung von Carsten Herlitz WuM 2014, 536 (Carsten Herlitz)
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Dokument-Nr. 18047
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